M 28. 345
nicht mehr als 2, in solche von nicht mehr als 0,22 m Weite nicht mehr als 3, bei
0,30 m Weite nicht mehr als 5 Feuerungsrohre einmünden.
2. Die Stärke der Zungen darf nicht unter 0,10 m betragen.
3. Der einmal angenommene Qutrschnitt der Kamine ist gleichmäßig beizubehalten.
4. Die Putzöffnungen der Kamine müssen mit genau schließenden versperrbaren Doppel-
thürchen aus Eisen verschlossen werden.
5. Der unter den Putzöffnungen befindliche Bretterboden muß auf 0,45 m Entfernung
mit feuersicherem Material belegt werden.
§ 25.
Rauchrohre sind in Kamine einzuleiten; Ausnahmen kann die Lokalbaukommission
in Nothfällen und nur in widerruflicher Weise bewilligen.
Werden Nauchrohre an Decken oder hölzernen Wänden oder durch dieselben in die Kamine
geleitet, so müssen sie 0,25 m von der Weißdecke und 0O,i#5 m von brennbaren Materialien
entfernt bleiben, und ist die Durchgangsöffnung mit feuerfestem Material zu schließen.
Metallene Nauchrohre müssen, wo es die Feuersicherheit erfordert, in einem Abstande
von 0,03 m mit einem Eisenblechrohre umgeben werden, und ist der sich ergebende Zwischen-
raum mit Asche, Cement, Sand und dergleichen auszufüllen.
§ 26.
Offene Feuerstätten dürfen nur an massive Mauern angebaut werden und müssen,
wenigstens soweit Funken und Flammen reichen, mit feuersicherem Boden umgeben und
mit Nauchkutten versehen sein, soferne die Näume nicht eingewölbt sind.
§ 27.
Zimmerösen oder geschlossene Herde dürfen nicht auf hölzerne Gestelle aufgesetzt
werden. Wenn sie auf Bretterboden oder Balkenlagen zu stehen kommen, müssen sie ge-
maunerte Sockel oder eiserne, auf doppeltem Pflaster oder auf Stein= oder Eisenplatten
ruhende Gestelle haben.
Werden Zimmeröfen oder geschlossene Herde in Räumen mit Fach= oder Riegel-
wänden oder mit Wänden aus verputztem Lattenwerk errichtet, so müssen diese Wände in
der Richtung gegen die Heizöffnungen auf 0,60 m, nach allen übrigen Richtungen aber auf
mindestens 0,30 m Entfernung, von den Enden der Oefen= oder Herdseiten an gerechnet,
durch massives Mauerwerk ersetzt werden.
5 28.
Die Heiz= und Aschenabfallöffnungen der Oesen und Herde müssen durch metallene,
gut schließende Thürchen, die Vorlegeöffnungen der Kamine mit wohl schließbaren eisernen
Thüren abgeschlossen sein.