Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

I 28. 349 
Theilen der Treppe ist dasselbe mit entsprechender feuersicherer Umhüllung zu versehen. 
Der Zugang vom Stiegenhaus zum Dachraum ist mittelst einer aus feuerbeständigem 
Material bestehenden Thüre, welche in Steingewänd anschlägt, abzuschließen. Außer diesem 
Zugang dürfen zwischen Stiegenhaus und Dachraum keine Oeffnungen angebracht werden. 
Für Wohngebäude, welche über dem Erdgeschoß nur noch ein Geschoß enthalten, 
genügt eine Haupttreppe von weichem Holze mit verputzter Untersicht und gegen den Dach- 
raum ein dem § 33 Abs. 3 entsprechender Abschluß. 
Alle Stiegenhäuser für Haupttreppen müssen durch unmittelbar ins Freie gehende 
Fenster beleuchtet werden oder ein mit einer Ventilationsvorrichtung versehenes Glasdach 
erhalten, dessen Gerippe aus Eisen zu konstruiren ist und an allen Seiten auf 
den als Brandmauern über Dach geführten Stiegenhausmauern aufruht. Die Lichtfläche 
des Oberlichtes zwischen den Treppemwangen muß bei einstöckigen Gebäuden (über dem Erd- 
geschoß) wenigstens 2 0m betragen und mit jedem weiteren Geschoß um je 1 qm zunehmen. 
Haupttreppen müssen den Anforderungen des auf ihnen voraussichtlich sich bewegenden 
Verkehrs entsprechen. Wendelstusen werden nur dann gestattet, wenn die geringste Stufen- 
breite in der Mitte gemessen noch O,29 m und an der inneren Wange noch 0,15 m be- 
trägt. Die Stufenhöhe darf in den Stockwerken das Maß von 0,17 m, bei Keller= und 
Speichertreppen das Maß von 0,20 m nicht übersteigen. Für Gebäude mit einem Stock- 
werke über dem Erdgeschoße genügt in der Regel eine Stufenlänge von 1,00 m, dagegen 
sind für Gebäude mit zwei Stockwerken mindestens 1,10 m lange Stufen herzustellen, 
welche für jedes weitere Geschoß um wenigstens O,10 m zunehmen müssen. Bei einer 
größeren Stufenlänge als 1,50 m, sowie bei Wendelstufen sind außer den Geländern an 
der inneren Wange auch an den Wänden Handgriffe anzubringen. 
Vorstehende Bestimmungen sind, soweit dieß möglich ist, auf bestehende Gebäude dann 
anzuwenden, wenn wenigstens ein ganzes Stockwerk baulich eine wesentliche Umgestaltung 
erhält. Bei Stockwerkaufsetzungen und Umbanten kann indessen hievon Umgang genommen 
werden, wenn genügende statische Sicherheit gegeben ist und die Treppenhausmauern mindestens 
0,18 m stark sind, der zu ernenernde bezw. zu ergänzende Theil der Treppe feuersicher 
hergestellt und das Treppenhaus selbst gegen das Dachgeschoß nach Vorschrift der Absätze 3 
und 5 abgeschlossen wird. 
§ 39. 
Bei Neubauten, deren obere Geschoße zu Versammlungen oder öffentlichen Lustbar- 
keiten bestimmt sind, sowie bei schon bestehenden Gebäuden, deren obere Geschoße für solche 
Zwecke baulich erst eingerichtet werden sollen, müssen unverbrennliche d. i. steinerne und 
überwölbte Treppen hergestellt werden. Daeselbe kann bei Fabrikgebäuden von mehr als 
einem Geschoße gefordert werden. 
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