I 28. 351
§ 42.
Bei Dachvorsprüngen bezw. überhängenden Gespärren, deren Anwendung übrigens
mrr bei nicht geschlossener Bauweise gestattet werden kann, dürfen zwischen den Sparren in
der Ebene der Umfassungsmauern keine unverschließbaren Oeffnungen angebracht werden.
Hölzerne Dachgesimse müssen bei geschlossener Bauweise durch einen Metallüberzug
gesichert werden, beim Anschluß an das Nachbargebäude sind sie nach Maßgabe des § 21
Abs. 5 herzustellen.
Lichtöffnungen in den Dachungen müssen mit einem Verschluß versehen sein und
feuersichere Umrahmungen erhalten; für dekorative Theile von geringer Ausdehnung darf auch
Eichenholz verwendet werden. Lichtöffnungen von mehr als ½ c4m Fläche bedürfen be-
sonderer polizeilicher Genehmigung.
Anlagen zum Trocknen von Wäsche auf Dachungen dürfen nur gegen die Hof-
seite angebracht werden. Ihre tragenden Theile sowie das Geländer sind aus Eisen her-
zustellen.
8. Wohnungen und Räume unter dem Erdgeschosee.
843.
Wohnungen unter dem Erdgeschoße sind nicht zulässig. Ausnahmen hievon können
nur dann, wenn ein auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfniß nach einer solchen
Wohnung vorliegt, widerruflich und unter nachfolgenden Voraussetzungen gestattet werden:
1. Das Gebäude darf nicht im lleberschwemmungsgebiet liegen und muß entwässert
werden; der Fußboden der Wohnung muß mindestens 1 m über dem höchsten Grundwasserstand
liegen.
2. Es ist in einem Wohnhause nur eine Wohnung zulässig, welche außer der Küche
nur noch zwei Zimmer und eine Kammer enthalten und nicht gesondert vermiethet werden darf.
3. Die Fensterfläche eines jeden Wohnraumes über dem angrenzenden Niveau muß
mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche desselben Naumes betragen.
4. Vor der Wohnung muß in deren ganzer Länge ein isolirender und ventilirbarer,
bis zu 0,15 m unter den Fußboden hinabgehender, zu entwässernder Luftkanal von
0,50 m Breite hergestellt werden; wo wegen besonderer örtlicher Verhältnisse diese
Breite nicht eingehalten werden kann, ist deren Abminderung auf 0,25 m zulässig.
5. Der Fußboden der Wohnung ist gemäß § 34 zu isoliren.
6. Die lichte Höhe der Räume hat durchschnittlich wenigstens 2, 75 m zu betragen,
und darf ihr Fußboden nicht tiefer als 1,20 m unter dem umgebenden Terrain liegen.
7. Jeder Wohnraum muß mindestens 40 chm Luftinhalt haben, sowie heizbar und
ventilirbar sein.
61“