M 28. 353
3. Der Zugang zu solchen Räumen vom Stiegenhause aus muß gegen den Dach-
raum durch feuersichere Wände und Decken abgeschlossen werden.
4. Diese Wohnräume sind sowohl in den Umfassungswänden als in der Deckenfläche
gegen die Einflüsse der Außentemperatur zu isoliren.
Ueber dem fünften Stockwerk einschließlich des Erdgeschoßes sind im Dachraume
nur einzelne Lokale zulässig, welche Zubehör zu den unteren Wohnungen bilden (3. B.
Bügel-, Wasch-, Requisitenkammern re#.). Dieselben müssen mindestens 2,60 m Höhe und,
wenn sie heizbar sind, einen der Ziff. 3 entsprechenden Zugang erhalten, sowie nach allen
Seiten mit unverbrennlichem Material abgeschlossen werden. Die Näume müssen, ob sie
heizbar sind oder nicht, den Anforderungen in Ziff. 3 und 4 entsprechen.
Die Herstellung von Abtheilungswänden außer durch Lattenverschläge ist über dem
Kehlgebälk untersagt.
10. Vortretende Bantheile.
§ 46.
Alle vortretenden Bautheile, wie Erker, Balkone, Gallerien, Gänge, sind in der
Regel massiv, deren Träger aus Eisen oder Stein herzustellen. Bei Gebäuden von
ländlichem oder villenähnlichem Charakter können hievon Ausnahmen gestattet werden.
Gallerien und Gänge, welche sonst nicht zugängliche Wohnräume unter sich oder
mit der Stiege, oder welche zwei Gebäude miteinander verbinden, müssen, wenn deren Her-
stellung nicht aus Stein oder Metall erfolgt, wenigstens die Untersicht und das Geländer
feuersicher erhalten.
11. Bauten mit Feuerstätten.
§ 47.
Bauten, welche Feuerstätten erhalten, sind, sofern nicht nach Maßgabe des § 48 Aus-
nahmen zugelassen werden, mit massiven Umfassungen und Tragkonstruktionen von Stein
oder Eisen auszuführen und, wenn sie mit anderen Gebäuden zusammenhängend hergestellt
werden sollen, durch Brandmauern von denselben zu trennen. Das Letztere hat auch dann
zu geschehen, wenn ein bestehendes Gebände in mehrere selbstständige Anwesen abgetheilt wird.
§ 48.
Vom Massioban können folgende Ansnahmen zugelassen werden:
1. Kleine Nebengebäude bis zu einer Wandhöhe von 6 m können mit ausgemauertem
Fachwerk hergestellt werden; ihre Umfassungsmauern müssen aber, wenn sie unmittelbar an
die Straßenfront oder an die Nachbargrenze stoßen oder von anderen Gebäuden weniger als
5 m entfernt sind, 1 Stein stark ausgeführt werden.