Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

IW 28. 355 
Kegelstätten, Gewächshäuser und Sommerhäuschen ohne Feuerungsanlagen, offene Schutz- 
dächer, Taubenschläge und sonstige geringfügige Bauwerke dürfen ohne Rücksicht auf die 
Entfernung aus Holz hergestellt werden. 
13. Banuten von mehr als gewöhnlicher Ansdehnung und Brandgefahr. 
861. 
Für die Treppenanlagen, Korridore, Zu= und Ausgänge der Wohn= und Fabrikgebäude 
von größerer Ausdehnung, dann der Theater= und Versammlungslokale gelten die in 88 38, 
39 und 40 aufgeführten Bestimmungen. 
§ 52. . 
BciWohu-,Fabrik-undLagcrgebäudenvongroßerAusdehnuugsindjenachder 
Eintheilung der Grundrisse in angemessenen Abständen Brandmauern zu verlangen oder ist 
zu bestimmen, daß die eine oder andere Quermauer wenigstens im Dachraum als Brand- 
mauer durchgeführt wird. 
8 53. 
Gebäude, welche zur Herstellung, Bearbeitung oder Lagerung größerer Quantitäten 
leicht entzündlichen oder schwer zu löschenden Materials bestimmt sind, müssen vorbehaltlich 
der Bestimmungen der Allerhöchsten Verordnung vom 19. März 1874, die Verhütung von 
Feuersgefahren durch leicht Feuer fangende Gegenstände betreffend (Gesetz= und Verordnungs- 
Blatt S. 109), mit massiven Mauern umgeben und, wenn sie mit anderen Gebäuden zu- 
sammenhängend gebaut werden sollen, von diesen durch Backsteinbrandmanern getrennt werden. 
Es kann aber auch eine allseitig freie Lage bis zu 9 m Entfernung von anderen 
Gebäuden — soferne nicht durch andere Bestimmungen eine größere Entfernung vorgeschrieben 
ist —, Einwölbung, unverbrennliches Stiegenwerk, dann eiserner Thür= und Fenuster- 
verschluß, feuerfester Boden und, wenn solche Gebäude über 400 qm Grundfläche haben, 
deren Abscheidung durch Backsteinbrandmauern in Einzelräume, wie sie dem Betriebe des Ge- 
schäftes und der Konstruktion des Baues angemessen sind, gefordert werden. 
Die durch Brandmauern getrennten Räume dürfen verbunden werden: 
1. mittelst eines unter Ausschluß aller Holztheile aus Eisen oder Stein und Glas 
konstruirten Balkones, welcher durch in die Langmauer eingesügte Thüren von der in § 21 
Abs. 4 näher beschriebenen Beschaffenheit zugänglich ist; 
2. durch einen an die Brandmauer anstoßenden Einbau, der den mittelbaren Zugang 
in den abgetrennten Gebäudetheil ermöglicht; dieser Einbau ist aus mindestens 0,20 m 
starken Backsteinmauern herzustellen und in allen Stockwerken zu wölben; derselbe darf weder 
eine Stiege noch Holztheile enthalten und auch nicht zur Lagerung irgend welcher Stoffe 
dienen. Die Thüren des Einbaues müssen die vorerwähnte Beschaffenheit erhalten und im
	        
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