M 28. 357
866.
Liegen die Heizöffnungen einer Feuerungsanlage außerhalb des zum Betriebe dienenden
Naumes, so müssen erstere mit massivem Mauerwerk umschlossen sein und zwar auch dann,
wenn sich dieselben außerhalo des betressenden Gebäudes befinden.
Bei Brennereien und sonstigen Nektifikationseinrichtungen, Trockenkammern, sowie bei
Kesseln, in welchen Talg und Feit gischmolzen oder Oel gekocht wird, und bei der Bearbeitung
leicht entzündlicher Stoffe sind die Heizöffnungen stets außerhalb des Betriebsraumes anzubringen.
§ 57.
Die Kamine zu solchen Anlagen sollen besteigbar sein und in einer Höhe von 6 m
über dem Feuerherde mindestens eine Wangen= oder Wandungsstärke von 1 Stein haben;
von dieser Wange ist alles Holz 0,05 m entfernt zu halten.
Gehen solche Kamine durch Näume, in welchen brennbare Gegenstände lagern, so sind
sie daselbst mit feuersicheren Mänteln zu versehen.
ie
Dünste, Onalm und Dämpfe dürfen nicht durch Oeffnungen in den Umfassungs-
wänden abziehen, sondern müssen durch Schachte in einer die Nachbarschaft nicht belästigenden
Weise über das Dach hinausgeleitet werden; bei Aoleitung feuchter Dämpfe können diese
Schachte nebst den erforderlichen Kappen und Mänteln von Holz, bei allen übrigen Dämpfen
aber müssen sie von nicht brennbarem Material hergestellt werden.
Dunstabzüge bei Darren müssen von Mauerwerk oder anderem nicht brennbaren
Materiale ausgeführt und mit selbstschließenden metallenen Klappen versehen werden.
§5 59.
Dampfkesselanlagen richten sich nach den hiefür besonders gegebenen Bestimmungen.
§ 60.
In den Thüröffnungen, welche zu Brenn-, Rektifikations= und Destillirräumen
führen, sind mindestens 0,15 m hohe seuersichere Schwellen anzulegen, ferner sind in diesen
Näumen Gruben herzustellen, die ein größeres Volumen als die Betriebsapparate fassen.
Zur Beleuchtung dieser Lokalitäten darf im Innern derselben weder offenes noch
geschütztes Licht verwendet werden. Die Beleuchlung dieser Räume muß vielmehr außerhalb
hinter starken Glasscheiben, die überdies durch Drahtgitter vor Zerstörung zu schützen sind,
angebracht werden.
§5 61.
Bei Trockenkammern, die eine Wärme von mehr als 300 KR. erfordern, müssen da,
wo es für nöthig erachtet wird, doppelte Thüren und vor den Feustern eiserne Läden ange-
62