Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

M 28. 359 
8 66. 
Werkstätten, in welchen Holz verarbeitet wird, müssen mindestens mit Weißdecken 
und die Feuerstätten in denselben mit gut schließenden Eisenthüren versehen sein. 
Der Herd ist in einem Abstand von 1,00 m mit einem 1,20 m hohen dichten 
Drahtgitter zu umgeben und der Raum zwischen Herd und Gitter und unter dem Herde 
zu pflastern oder mit einem anderen feuersicheren Material zu belegen. 
15. Fagaden der Gebäude. 
§ 67. 
Bei dem Anstrich der Gebäude ist die Anwendung der reinen Kalkweiße, sowie 
aller grellen Farben untersagt. 
Gebäude, welche in ihrem Aeußeren ein architektonisches Ganzes bilden, sollen 
in der Regel nicht verschuden angestrichen werden. 
Bei allen Neudauten und Hauptieparaturen an der Straßenseite ist den Anforder- 
ungen der Aesthetik zu genügen. 
Ordinäres Rohmauerwerk muß entweder verfugt oder mit Mörtelverputz versehen werden. 
Wettermäntel von Holz sind nur bei freistehenden Gebäuden oder an Mauern ohne 
Thür= und Fensteröffnung zulässig. 
16. Winkel, Gebäudeabstände, Hofräume und Rückgebäude. 
868. 
Winkel und sogenannte enge Reihen zwischen den einzelnen Bauten müssen, wo 
nur immer möglich, vermieden werden. Ein Gebäudeabstand von weniger als 3,50 m ist 
unzulässig; bei Vordergebäuden und Flügelbauten muß derselbe, wenn sich beiderseits 
Mauern mit Fenstern gegenüberstehen, mindestens 7 m betragen. 
Für die Abstände der Vordergebäude und Flügelbauten bei offener Bauweise 
(Pavillonzwischenräume) gelten die ortspolizeilichen Vorschriften. 
Der Abstand zwischen zwei Gebäuden wird senkrecht zur Mittelaxe zwischen den 
Mauerfluchten gemessen. 
§ 69. 
Von jedem Grundstücke muß eine den Bedürfnissen der Feuersicherheit und Gesund- 
heit entsprechende Fläche, deren Größe in jedem einzelnen Falle nach der Zweckbestimmung, 
sowie dem Umfange und der Höhe der Gebäude zu bemessen und besonders festzustellen ist, 
als Hofraum unüberbaut bleiben. 
§ 70. 
Rückgebäude müssen von Vordergebäuden, Flügelbauten und anderen Rückgebäuden des 
gleichen Grundstücks mindestens so weit entfernt sein, als die mittlere Höhe der in Frage 
62“
	        
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