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Wohnungen, Brunnen oder Brunnenquellen sind die auf Grund des Art. 73 Abs. 1 des
Polzzeistrafgesetzöuches erlassenen oder künftig ergehenden Vorschriften maßgebend.
IV. Zuständigkeit und Verfahren.
§ V76.
Die Instruktion der Anträge und Projekte wegen Festsetzung neuer oder Abänderung
bestehender Bau= bezw. Vorgartenlinien hat die Lokalbankommission im Benehmen mit dem
Stadtmagistrate zu pflegen. Sie ist abzulehnen, soferne die angestrebte Festsetzung oder
Abänderung von Baulinien mit den öffentlichen Interessen nicht vereinbar ist.
Die Festsetzung der Höhenlage erfolgt durch die Lokalbaukommission im Benehmen mit
dem Stadtmagistrate.
877.
Die in § 3 bezeichneten Pläne für Festsetzung oder Abänderung der Bau= bezw. Vor-
gartenlinien und der Höhenlage müssen von den Antragstellern unterzeichnet sein; die sämmt-
lichen betheiligten Grundbesitzer müssen entweder auf beiden Planexemplaren aufgeführt oder
zu Protokoll namhaft gemacht werden.
§ 78.
Sind die Vorlagen den bestehenden Vorschriften nicht entsprechend oder zeigen sich in
denselben Fehler, durch welche eine Aenderung der gestellten Anträge bedingt wird, so sind
sie den Antragstellern unter genauer Bezeichnung der Mängel oder Fehler zur Berichtigung
zurückzugeben.
§ 79.
Erscheinen die Vorlagen als entsprechend, so hat die Lokalbankommission die Sach-
instruktion zu pflegen und zunächst alle hiebei betheiligten Grundbesitzer mit ihren etwaigen
Erinnerungen zu hören; zu diesem Behufe sind die Pläne während einer angemessenen Frist
zur Einsichtnahme aufzulegen, wovon die aktenmäßig bekannten Betheiligten durch besondere
Zustellung, etwa vorhandene andere Betheiligte durch öffentliche Bekanntmachung mit dem
Beifügen in Kenntniß zu setzen sind, daß nach Ablauf der Frist jene, welche Erinnerungen
nicht abgegeben haben, als zustimmend angesehen werden.
Handelt es sich bei derartigen Anträgen und Projekten um Bauanlagen in der Nähe
der Gemeindegrenze, so ist auch die betheiligte Nachbargemeinde zu hören.
Hierauf sind die Verhandlungen nebst Plänen und Gutachten dem Stadtmagistrate
München behufs Wahrung der gemeindlichen Interessen, sowie der k. Polizeidirektion zur
Erinnerungsabgabe mitzutheilen.
Nach beendigter Instruktion sind die Akten und Pläne von der Lokalbaukommission
mit bestimmten Gutachten an die k. Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern,