Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

M 28. 363 
Wohnungen, Brunnen oder Brunnenquellen sind die auf Grund des Art. 73 Abs. 1 des 
Polzzeistrafgesetzöuches erlassenen oder künftig ergehenden Vorschriften maßgebend. 
IV. Zuständigkeit und Verfahren. 
§ V76. 
Die Instruktion der Anträge und Projekte wegen Festsetzung neuer oder Abänderung 
bestehender Bau= bezw. Vorgartenlinien hat die Lokalbankommission im Benehmen mit dem 
Stadtmagistrate zu pflegen. Sie ist abzulehnen, soferne die angestrebte Festsetzung oder 
Abänderung von Baulinien mit den öffentlichen Interessen nicht vereinbar ist. 
Die Festsetzung der Höhenlage erfolgt durch die Lokalbaukommission im Benehmen mit 
dem Stadtmagistrate. 
877. 
Die in § 3 bezeichneten Pläne für Festsetzung oder Abänderung der Bau= bezw. Vor- 
gartenlinien und der Höhenlage müssen von den Antragstellern unterzeichnet sein; die sämmt- 
lichen betheiligten Grundbesitzer müssen entweder auf beiden Planexemplaren aufgeführt oder 
zu Protokoll namhaft gemacht werden. 
§ 78. 
Sind die Vorlagen den bestehenden Vorschriften nicht entsprechend oder zeigen sich in 
denselben Fehler, durch welche eine Aenderung der gestellten Anträge bedingt wird, so sind 
sie den Antragstellern unter genauer Bezeichnung der Mängel oder Fehler zur Berichtigung 
zurückzugeben. 
§ 79. 
Erscheinen die Vorlagen als entsprechend, so hat die Lokalbankommission die Sach- 
instruktion zu pflegen und zunächst alle hiebei betheiligten Grundbesitzer mit ihren etwaigen 
Erinnerungen zu hören; zu diesem Behufe sind die Pläne während einer angemessenen Frist 
zur Einsichtnahme aufzulegen, wovon die aktenmäßig bekannten Betheiligten durch besondere 
Zustellung, etwa vorhandene andere Betheiligte durch öffentliche Bekanntmachung mit dem 
Beifügen in Kenntniß zu setzen sind, daß nach Ablauf der Frist jene, welche Erinnerungen 
nicht abgegeben haben, als zustimmend angesehen werden. 
Handelt es sich bei derartigen Anträgen und Projekten um Bauanlagen in der Nähe 
der Gemeindegrenze, so ist auch die betheiligte Nachbargemeinde zu hören. 
Hierauf sind die Verhandlungen nebst Plänen und Gutachten dem Stadtmagistrate 
München behufs Wahrung der gemeindlichen Interessen, sowie der k. Polizeidirektion zur 
Erinnerungsabgabe mitzutheilen. 
Nach beendigter Instruktion sind die Akten und Pläne von der Lokalbaukommission 
mit bestimmten Gutachten an die k. Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern,
	        
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