Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

W 28. 365 
Die Lokalbankommission hat die Originalpläne zu verwahren und auf Grund der- 
selben die Einzeichnungen in den Generalstadtplan zu machen. 
§ 83. 
Die Instruktion und Bescheidung der Gesuche wegen Herstellung von Neubauten oder 
wegen Vornahme von Hauptreparaturen oder Hauptänderungen an vorhandenen Bauwerken 
steht der Lokalbankommission in erster und der k. Regierung von Oberbayern, Kammer 
des Innern, in zweiter und letzter Instanz zu. Im Interesse der Betheiligten sind die 
Verhandlungen thunlichst zu beschleunigen. 
Bei Neubauten an der Ludwigs-, Maximilians-, Königin-, Prinzregenten-, Brienner= 
und Widenmayerstraße und bei Fagadenänderungen an Gebäuden in diesen Straßen, dann 
bei solchen Bauführungen in der Umgebung von Besitzungen der Civilliste oder von Privat- 
besitzungen des Königs und in der Umgebung von Gebäuden für Zwecke der Wissenschaft 
oder Kunst oder von monumentalen Bauwerken ist die Allerhöchste Genehmigung vorbehalten. 
Das k. Staatsministerium des Innern kann beim Vorhandensein ganz besonderer Verhältnisse 
von einzelnen Bestimmungen der Bauordnung dispensiren; hiebei dürfen jedoch weder öffentliche 
Interessen, noch Rechte oder erhebliche Interessen eines Dritten beeinträchtigt werden. 
§ 84. 
Jeder nach § 14 einzureichende Bauplan muß von dem Bauherrn, den betheiligten 
Nachbarn und dem Planfertiger zum Zeichen des Einverständnisses unterschrieben sein. 
Die Unterschrift der betheiligten Nachbarn haben auch die in § 15 bezeichneten Ent- 
würfe zu erhalten. 
Bezüglich der Baulinien und der Höhenlage haben die Planfertiger das Nöthige aus 
den Plänen der Lokalbaukommission bezw. des Stadtbauamtes zu erholen. 
Den gegebenen Vorschriften nicht entsprechende oder fehlerhafte Pläue sind zur Er- 
gänzung oder Berichtigung zurückzugeben. 
§ 85. 
Verweigern die betheiligten Nachbarn die Unterschrift, was auf den Plänen oder zu 
Protokoll anzugeben ist, so sind dieselben aufzufordern, ihre Erinnerungen bei Meidung der 
Nichtberücksichtigung binnen einer bestimmten Frist bei der Lokalbaukommission vorzubringen. 
Wenn besondere Verhältnisse einen Augenschein nothwendig machen, ist derselbe unter 
Vorladung des Bauunternehmers und der Nachbarn, denen die Zuziehung von Sachverständigen 
freisteht, vorzunehmen und der Sachverhalt vollständig zu erheben. 
8 86. 
Bei folgenden Bauführungen sind die betreffenden Behörden unter Mittheilung der 
Pläne mit ihren Erinnerungen zu hören, wenn nicht die Zustimmung dieser Behörden 
schon von den Gesuchstellern beigebracht wird: 
63
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.