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Die Lokalbankommission hat die Originalpläne zu verwahren und auf Grund der-
selben die Einzeichnungen in den Generalstadtplan zu machen.
§ 83.
Die Instruktion und Bescheidung der Gesuche wegen Herstellung von Neubauten oder
wegen Vornahme von Hauptreparaturen oder Hauptänderungen an vorhandenen Bauwerken
steht der Lokalbankommission in erster und der k. Regierung von Oberbayern, Kammer
des Innern, in zweiter und letzter Instanz zu. Im Interesse der Betheiligten sind die
Verhandlungen thunlichst zu beschleunigen.
Bei Neubauten an der Ludwigs-, Maximilians-, Königin-, Prinzregenten-, Brienner=
und Widenmayerstraße und bei Fagadenänderungen an Gebäuden in diesen Straßen, dann
bei solchen Bauführungen in der Umgebung von Besitzungen der Civilliste oder von Privat-
besitzungen des Königs und in der Umgebung von Gebäuden für Zwecke der Wissenschaft
oder Kunst oder von monumentalen Bauwerken ist die Allerhöchste Genehmigung vorbehalten.
Das k. Staatsministerium des Innern kann beim Vorhandensein ganz besonderer Verhältnisse
von einzelnen Bestimmungen der Bauordnung dispensiren; hiebei dürfen jedoch weder öffentliche
Interessen, noch Rechte oder erhebliche Interessen eines Dritten beeinträchtigt werden.
§ 84.
Jeder nach § 14 einzureichende Bauplan muß von dem Bauherrn, den betheiligten
Nachbarn und dem Planfertiger zum Zeichen des Einverständnisses unterschrieben sein.
Die Unterschrift der betheiligten Nachbarn haben auch die in § 15 bezeichneten Ent-
würfe zu erhalten.
Bezüglich der Baulinien und der Höhenlage haben die Planfertiger das Nöthige aus
den Plänen der Lokalbaukommission bezw. des Stadtbauamtes zu erholen.
Den gegebenen Vorschriften nicht entsprechende oder fehlerhafte Pläue sind zur Er-
gänzung oder Berichtigung zurückzugeben.
§ 85.
Verweigern die betheiligten Nachbarn die Unterschrift, was auf den Plänen oder zu
Protokoll anzugeben ist, so sind dieselben aufzufordern, ihre Erinnerungen bei Meidung der
Nichtberücksichtigung binnen einer bestimmten Frist bei der Lokalbaukommission vorzubringen.
Wenn besondere Verhältnisse einen Augenschein nothwendig machen, ist derselbe unter
Vorladung des Bauunternehmers und der Nachbarn, denen die Zuziehung von Sachverständigen
freisteht, vorzunehmen und der Sachverhalt vollständig zu erheben.
8 86.
Bei folgenden Bauführungen sind die betreffenden Behörden unter Mittheilung der
Pläne mit ihren Erinnerungen zu hören, wenn nicht die Zustimmung dieser Behörden
schon von den Gesuchstellern beigebracht wird:
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