Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

I. 28. 367 
durch Unterschrift des Planes oder in anderer Weise ausdrücklich einverstanden erklärt haben, 
zur Wahrung des Beschwerderechtes in Kenntuiß zu setzen. 
§ 91. 
Vor Zustellung des Baubescheides darf in der Regel weder mit der Aushebung des 
Grundes noch mit sonstigen Bauarbeiten begonnen werden. 
Der Bauherr ist verpflichtet, vor dem Baubeginn der Lokalbaukommission den mit der 
Ausführung betrauten Baumeister namhast zu machen, welcher hiefür sodann die Verantwortung 
zu übernehmen hat. 
Vor der Inangriffnahme der Bauarbeiten hat die Lokalbaukommission unter Zuziehung 
des Bauherrn und des mit der Ausführung betrauten Baumeisters für die Aussteckung der 
Baulinie und die Feststellung der Höhenlage Sorge zu tragen. 
§ 92. 
Die ertheilte Baubewilligung wird unwirksam, wenn nicht innerhalb eines Jahres, 
vom Tage der Zustellung derselben an gerechnet, mit dem Baue begonnen, oder wenn die 
Bauausführung ein Jahr lang unterbrochen worden ist. 
In solchen Fällen kann, je nach Umständen, entweder eine neue Instruktion und 
Bescheidung des Gesuches stattfinden oder auch nach Konstatirung des unveränderten Fort- 
bestandes der einschlägigen Verhältnisse die Erneuerung der Baugenehmigung durch die Lokal- 
bankommission auf ein weiteres Jahr ohne nochmalige Instruktion ausgesprochen werden. 
Die auf Grund unrichtiger Plänue ertheilte Baugenehmigung ist unwirksam und kann 
zu jeder Zeit zurückgenommen werden. 
§ 93. 
Werden während der Ausführung eines genehmigten Bauplanes solche Abänderungen 
beabsichtigt, welche zu ihrer Vornahme einer baupolizeilichen Genehmigung bedürfen würden, 
wenn sie an dem plangemäß hergestellten Bauwerke vorgenommen werden wollten, so 
müssen über diese Abweichungen neue Pläue oder Tekturen zu den bisherigen Plänen ge- 
sertigt und wie letztere nach entsprechender Instruktion der instanziellen Bescheidung unter- 
stellt werden. 
§ 94. 
Die Lokalbaukommission ist berusen, den Vollzug der baupolizeilichen Vorschriften 
und Anordnungen zu überwachen, zu welchem Behufe das Duplikat des genehmigten Plancs 
stets auf der Baustelle bereit zu halten ist, und ist befugt, die nach Lage der Sache beziglich 
der Bauausführung nöthigen Anordnungen zu erlassen.
	        
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