Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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Satiren des Horaz geeignete Partien aus anderen römischen Dichtern den Gegenstand der 
Prüfung (oben Abs. 1 lit. a) bilden. Die diesbezüglichen Wünsche hat der Kandidat in seiner 
Eingabe um Zulassung zur Prüfung kundzugeben. 
3. Auf die mündliche Prüfung eines jeden Kandidaten ist eine Zeit von durchschnittlich 
2 Stunden zu verwenden. 
823. 
Zur Feststellung der Gesammtnote wird der deutsche Aufsatz und die Uebersetzung in 
das Lateinische je öfach, die Uebersetzung in das Griechische, die Uebersetzung aus dem 
Lateinischen, die Uebersetzung aus dem Griechischen, die mündliche Prüfung aus den lateinischen 
Klassikern, die mündliche Prüfung aus den griechischen Klassikern und die mündliche Prüfung 
aus der Geschichte je 4fach, die mündliche Prüsung aus der deutschen Literatur und der 
historischen deutschen Grammatik Zfach, die mündliche Prüfung aus der griechischen und 
römischen Literaturgeschichte sowie aus den griechischen und römischen Alterthümern je 2fsach 
in Ansatz gebracht. 
II. Kölchnitt. 
8 24. 
1. Die Anmeldung zum zweiten Abschnitte der Lehramtsprüfung hat jeweils bis 
I. Mai des betreffenden Jahres zu erfolgen. 
2. Als Vorbedingungen erscheinen: 
à) daß der Kandidat ein viertes Jahr auf der Universität verblieben ist und dieses 
dem Studium der Philologie gewidmet hat, 
b) daß der Kandidat im vierten Universitätsjahre oder in früheren Semestern die in 
Ziffer 3 angegebenen Vorlesungen besucht hat, dann 
) die gleichzeitige Einsendung einer wissenschaftlichen Abhandlung entweder aus der 
klassischen Philologie oder aus der deutschen Philologie oder aus der Geschichte 
(vergl. § 25). 
3. Sämmtlichen Kandidaten ist der Besuch einer ordentlichen Vorlesung über Pädagogik 
(Theorie oder Geschichte) und einer ordentlichen Vorlesung über Geschichte der Philosophie 
zur Pflicht gemacht. Diejenigen Kandidaten, welche eine Arbeit aus der klassischen Philologie 
einschließlich der griechischen und römischen Geschichte einreichen, haben weiterhin den Besuch 
einer ordentlichen Vorlesung über Archäologie nachzuweisen, während diejenigen Kandidaten, 
welche ein Thema aus der deutschen Philologie oder aus der Geschichte bearbeitet haben, 
statt grae den Besuch einer einschlägigen fachwissenschaftlichen Vorlesung darthun können. 
Der Nachweis über die besuchten Vorlesungen der vier Universitätejahre, sowie 
über doi sittliche Verhalten in dieser Zeit ist durch Vorlage eines Universitätsabgangszeng= 
nisses zu erbringen. 
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