Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

W 35. 
393 
2) bestimmt, daß von nun an Rindvieh aus Galizien in die Schlachthäuser der- 
jenigen Städte, denen die Einfuhr von österreichischem Schlachtvieh im Dispens- 
wege gestattet ist, unter den seiner Zeit an die betheiligten Städte besonders 
bekannt gegebenen Bedingungen, wieder eingeführt werden darf. 
Die voranstehend in Ziff. 1 und 2 getroffene Verfügung tritt sofort in Wirksamkeit. 
München, den 24. Oktober 1895. 
Frhr. p. Feilitzsch. 
gosdienst Nachrichi. 
Im Unmen Sriner Majestät des Känigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben mit Allerhöchstem Handschreiben vom 
29. September ds. Is. dem k. Hofjagd-Inspektor, 
Forstrath Max Ritter von Krembs, den 
Titel und Rang eines k. Oberforstrathes 
gebührenfrei zu verleihen geruht. 
Hoftitel-Verleihung. 
Im Namen Sriner MMujestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich mit Allerhöchster Entschließung vom 
27. September ds. Is. allergnädigst bewogen 
gefunden, der Wittwe Marie Broili, In. 
haberin der Firma C. A. Venino's Erben 
in Würzburg, den Titel einer „Königlich 
Bayerischen Hoflieferantin“ zu verleihen. 
Staatsdienst-Nachrichten. 
Im MxAamen Seiner ajestät des KNönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
Der General-Sekretär: 
v. Kopplstätter, Ministerialrath. 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'm 28. Juli de Is. den Minister-Resi- 
denten bei der Schweizerischen Eidgenosseu- 
schaft, Geheimen Legationsrath I. Klasse, Kurt 
Freiherrn von der Pfordten, auf den Posten 
eines außerordentlichen Gesandten und bevoll- 
mächtigten Ministers am k. Württembergischen 
Hofe, am Großherzoglich Badischen Hofe und 
am Großherzoglich Hessischen Hofe mit dem 
Sitze in Stuttgart zu berufen, 
unter'm 10.Oktober ds. Is. den Ministerial- 
rathim Staatsministeriumdes Königlichen Hauses 
und des Aeußern, k. Geheimen Rath Dr. Okto 
Freiherrn von Bölderndorff und Wara- 
dein, seinem allerunterthänigsten Ansuchen 
entsprechend, auf Grund der Bestimmung des 
8§ 22 lit. C. der IX. Beilage zur Verfassungs- 
Urkunde in den bleibenden Ruhestand zu ver- 
setzen und demselben zugleich in wohlgefälliger 
Anerkennung seiner langjährigen mit treuer 
Hingebung geleisteten ausgezeichneten Dienste 
den Titel und Nang eines königlichen Staats- 
rathes im außerordentlichen Dienste zu ver- 
leihen; ferner
	        
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