Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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2. Der zur Zensur des deutschen Aufsatzes bestimmte Lehrer ist bei Feststellung der 
Noten aus den übrigen Prüfungsgegenstäuden nicht stimmberechtigt. 
3. Die Prüfung zerfällt in eine schriftliche und eine mündliche. 
833. 
1. Die schriftliche Prüfung umfaßt: 
a) die algebraische Analysis und die Algebra einschließlich der Gleichungen 3. und 
4. Grades, 
b) die Planimetrie und Stereometrie, 
)) die ebene und sphärische Trigonometrie, 
d) die Elemente der Differential= und Integralrechnung, 
e) die analytische und synthetische Geometrie der Kegelschnitte, 
s) die Elemente der darstellenden Geometrie und 
9) einen deutschen Aussatz über ein Thema, dessen Bearbeitung den Stand der 
allgemeinen Bildung des Kandidaten ersehen läßt. 
2. Zur Anfertigung des deutschen Aufsatzes wird eine Zeit von 5 Stunden, für die 
übrigen Prüsungsaufgaben eine Zeit von je 4 Stunden gegeben. 
§34. 
1. Iu der mündlichen Prüfung werden den Kandidaten Fragen aus den mathematischen 
Gegenständen der schriftlichen Prüfung und aus den Grundzügen der Physik gestellt. 
2. Auf die mündliche Prüfung jedes einzelnen Kandidaten ist durchschnittlich 1 Stunde 
zu verwenden. 
§ 35. 
Zur Festsetzung der Gesammtnote werden 
die Gegenstände der schriftlichen Prüfung .. jc1fach, 
die mündliche Prüfung aus den mathematischen gächern wfammen . 2fach, 
die mündliche Prüfung aus der Physik . .. Zfach, 
inAnrechnunggebracht. 
II. Köschnitt. 
§8 36. 
1. Die Anmeldung zum zweiten Abschnitt hat jeweils bis 1. Mai des betreffenden 
Jahres bei dem k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten 
zu erfolgen. 
2. Als Vorbediugungen erscheinen: 
a) daß der Kandidat insgesammt 4 Jahre auf der Universität oder der technischen 
Hochschule verblieben ist und davon mindestens 7 Semester dem Studium der 
Mathematik und Physik gewidmet hat,
	        
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