Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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Nr. 22367. 
Bekanntmachung, das Diphtherieserum betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Unter Bezugnahme auf § 1 Ziff. 5 der Kyl. Allerhöchsten Verordnung vom 19. März 
1895, das Arzneibuch für das Deutsche Reich, dann die Zubereitung und Feilhaltung der 
Arzneien betreffend, wird in Ergänzung der Ministerialbekanntmachungen vom 11. April 
und vom 27. Juli 1895 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 143 und 371) Nachstehendes 
bekannt gegeben: « 
Nach Mittheilung der „Farbwerke vorm. Meister, Lucius & Brüning, Höchst a. M.“ 
und der „Chemischen Fabrik auf Aktien (vorm. E. Schering), Berlin“ wird von diesen 
Fabriken nunmehr auch ein Diphtherieserum, welches mehr als 200 Immunisirungeeinheiten 
in 1 cem enthält, geliefert. 
Der Preis für je 100 Immunisirungseinheiten dieses hochwerthigen Serums 
ist von den genannten Fabriken bis auf Weiteres, wie folgt festgesetzt: 
bei Serum mit mindestens 300 Einheiten in 1 ccm 45 J. 
« ,,,, « 400 „ „ „ „ 60 J 
» ,,,,5000dermchr » ,,,,,, 80 J. 
Hienach kostet ein ccm Serum 
mit mindestens 300 Einheiten — 
„ „ 400 „ 2M 40, 
» » 500 « ....4.-!-—J:c. 
Eine Preisermäßigung zu Gunsten der Krankenanstalten 2c. wird für hochwerthiges 
Diphhtherieserum vorläufig nicht gewährt. 
Für Serum mit geringerem Gehalte bleiben die bisherigen Preisbestimmungen in 
Geltung. 
München, den 10. Dezember 1895. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär: 
v. Kopplstätter, Ministerialrath.
	        
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