Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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esth und Perordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Vayern. 
As 44. 
München, den 20. Dezember 1895. 
In ha le 
Gese vom 18. Dezember 1895, die provisorisee Stenererhebung für das Jahr 1896 betressend. — Belannt 
machung vom I7. Dezember 1995, die Behandlung der Depositen bei den t. Bankkassen betressend. 
Gesetz, dic provisorische Sieuererhebung für das Jahr 1896 betreffend. 
Im Nnamen Seiner Majestät des Känigs. 
Zlitpol!, 
von Gottes Gnaden Königlicher Hrinz von Gayern, 
Negent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Art. 1. 
Das k. Staateministerinm der Finanzen ist ermächligt, die direkten Steuern für das 
1. Quartal 1896 gegen seinerzeitige Abrechnung auf die für die XXIII. Finanzperiode 
festzusetzenden direkten Steuern in den nach den bestehenden Normen versallenen Zielen in 
solgender Weise zu erheben: 
a) die Grundsteuer nach Maßgabe des Gesetzes vom 19. Mai 1881 mit 2 Pfennig 
für jede Einheit der Stenerverhältnißzahl; 
b) die Haussteuer und zwar die Areal= und Miethsteuer nach Maßgabe des Gesetzes 
vom 19. Mai 1881 mit 1 Pfennig für jede Mark der Steuerverhältnißzahl; 
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