Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

426 
c) die Gewerbsteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit ¼ des Jahresbetrages; 
d) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 10. März 
1879 mit einem Zuschlag von 1 Pfennig pro Mark; 
e) die Kapitalrentenstener nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit ¼ des 
Jahresbetrages; . 
Il) die Einkommensteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit ½ des Jahres- 
betrages. 
Art. 2. 
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Transport auf den Staatseisenbahnen, 
sowie der Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanal verbleiben die in Art. 2 des 
Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Bestreitung 
besonderer Ausgaben Dro 1874 betreffend, getroffenen Bestimmungen bis zum 31. März 
1896 in Geltung. 
Art. 3. 
Das k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten und 
das k. Staatsministerium der Finanzen werden ermächtigt, die Zuschüsse, Alterszulagen und 
Sustentationen, welche der Geistlichkeit und den Schullehrern in der XXII. Finanzperiode in 
widerruflicher Wrise gewährt wurden, bis zum 31. März 1896 fortbezahlen zu lassen und 
zu diesem Zwecke den vierten Theil jener Summen zu verwenden, welche für je ein Jahr 
der XXII. Finanzperiode vorgesehen sind. 
Art. 4. 
Die dem k. Staatsministerium der Finanzen durch die Bestimmung in 8 2, Absatz 2 
des Finanzgesetzes vom 11. Juni 1894 ertheilte Ermächtigung wird bis zum 31. März 
1896 erstreckt. 
Gegeben zu München, den 18. Dezember 1895. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
or. Frhr. v. Crailsheim. LDr. Frhr. v. Niedel. Frhr. v. Feilihsch. LDr.Frhr.v. Trourod.Frhr. v. Asch. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungs-Rath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Rasp, 
Regierungs-Direktor.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.