Mit Verfügung vom 2. Juni 1893 nahm das k. Amtsgericht Deggendorf den Antrag
in Instruktion.
In Erwiderung einer an das k. Bezirksamt Deggendorf gerichteten Requisition um
Mittheilung der einschlägigen Akten erklärte dieses Amt mit Zuschrift vom 8. Juli 1893,
daß inzwischen bei Neuordnung der bezirksamtlichen Registratur ein vom k. Landgerichte
Bogen gefertigter Extrakt aus dem Kataster der realen, radicirten und persönlichen Gewerbe,
die in den drei losgetrennten Gemeinden Buchberg, Offenberg und Penzenried ausgeübt
werden, aufgefunden worden sei, in welchem die Krämerei und Fragnerei des Paul
Reitmeier, eines Besitzvorfahrers des Antragstellers, als real vorgetragen erscheine und
zwar auf Grund eines Beschlusses vom 2. Jannar 1845. Im Hinblick auf diesen Kataster-
eintrag werde die reale Eigenschaft der Reitmeier'schen Krämerei nicht weiter in Zweifel
gezogen, übrigens der förmlichen gerichtlichen Konstatirung dieses Rechtes nicht entgegengetreten.
Dagegen erscheine die civilgerichtliche Zuständigkeit zur Verbescheidung des von Taver
Reitmeier unter dem 2. Juni 1893 gestellten Antrages zweiselhaft.
Auf Bericht des k. Bezirksamtes Deggendorf vom 20. Juli 1893 erklärte die
k. Regierung, Kammer des Innern, von Niederbayern mit Entschließung vom
29. dess. Mts. an das k. Amtsgericht Deggendorf unter Bezug auf Art. 8 des Gesetzes
vom 18. August 1879, die Entscheidung der Kompetenzkonflikte 2c. betreffend, daß für die
Entscheidung der Frage, ob mit der realen Krämer-Gerechtsame des Kaver Reitmeier in
Neuhausen auch die Befugniß zum Ausschanke und zur Verleitgabe von Branntwein ver-
bunden sei, der Rechtsweg für unzulässig erachtet und daher zur Wahrung der
Kompetenzen der Verwaltungsbehörden in gegenständiger Sache der Kompetenzkonflikt erhoben
werde. Zur Begründung werde auf die ausführlichen Erörterungen in der an das k. Amts-
gericht ergangenen Regiekungsentschließung vom 28. Juni 1888, Nr. 10968 „Nealkon-
statirung der Berechtigung zur Verleitgabe und zum Ausschanke von Spirituosen auf dem
Anwesen Haus-Nro. 97 in Deggendorf betr.“ und auf die Erkenntnisse des Gerichtshofes
für Kompetenzkonflikte vom 29. Dezember 1886 — Beil. II zum Ges.= u. V.-Bl. 1887
— und vom 17. Dezember 1887 — Beil. 1 zum Ges.= u. V.-Bl. 1888 — Bezug
genommen.
Es bestehe kein Zweifel darüber, daß Kaver Reitmeier durch seinen Antrag vom
2. Juni 1893 einen gerichtlichen Ausspruch dahin gehend bezwecke, daß der Branntwein-
ausschank herkömmlich mit der Krämergerechtsame verbunden, ein Ausfluß der letzteren
sei. Diese Befugniß solle daher nicht als selbständiges Realrecht konstatirt werden,
vielmehr werde die Feststellung des Umfanges der Befugnisse, welche mit der nicht
bestrittenen realen Krämergerechtsame des Reitmeier verbunden und in dessen Händen
vereinigt seien, angestrebt. Hiefür seien aber die Verwaltungsbehörden zuständig.