Beil. I. 5
Das k. Amtsgericht theilte mit Versügung vom 31. Juli 1893 Abschrift dieser
Regierungsentschließung dem Laver Reitmeier unter der Belehrung mit, daß er binnen
eines Monats eine Denkschrift über den Kompetenzkonflikt einreichen könne und setzte das
k. Bezirksamt Deggendorf in Kenntniß, daß die k. Regierung, Kammer des Innern, von
Niederbayern den Kompetenzkonflikt erhoben habe.
Mit Bericht vom 5. September 1893 brachte es sodann die Akten dem Staats-
anwalte bei dem Gerichtshofe für Kompetenzkonflikte unter dem Anfügen in Vorlage, daß
Denkschriften nicht eingekommen seien.
Auf Veranlassung des k. Oberstaatsanwaltes am k. b. Obersten Landesgerichte erklärte
das k. Amtsgericht Deggendorf mit Bericht vom 27. September 1893, daß es auf der
Inanspruchnahme seiner Zuständigkeit beharren müsse, weil es durch die Cnt-
schließung der k. Regierung, Kammer des Innern, von Niederbayern von der Unrichtigkeit
seiner Ansicht nicht überzeugt worden sei.
Von den in dieser Regierungsentschließung angezogenen Erkenntnissen des Gerichtshofes
für Kompetenzkonflikte passe das vom 17. Dezember 1887 nicht auf den vorliegenden Fall
und jenes vom 29. Dezember 1886 sei irrig.
Gegenüber den Erörterungen in der Regierungsentschließung vom 28. Juni 1888 sei
zu bemerken, daß die Bestimmung in § 114 Ziff. 2 Abs. 3 der Instruktion vom 21. April 1862
betr. den Vollzug der gesetzlichen Grundbestimmungen für das Gewerbewesen vom 11. Sep-
tember 1825 zur Entscheidung der vorliegenden Frage nicht benützt werden dürfe. Denn
bei der Erlassung dieser Bestimmung habe der Entscheidung der vorliegenden Frage jeden-
falls nicht vorgegriffen werden wollen, auch habe durch diese Instruktion die Zuständigkeit
der Gerichte nicht alterirt werden können.
Wenn ein gerichtlicher Ausspruch dahin bezweckt würde, daß der Branntweinausschank
herlömmlich mit der Krämergerechtsame verbunden, ein Ausfluß der letzteren sei, wie die
Regierungsentschließung vom 29. Juli 1893 inkorrekter Weise annehme, wäre die Zu-
ständigkeit der Gerichte allerdings nicht gegeben, allein hier stehe die Feststellung des Um-
fanges der Befugnisse in Frage, welche die reale Krämergerechtsame des X. Reitmeier
enthalte.
II.
In der öffentlichen Sitzung, in welcher diese Sache zum Aufrufe kam, erstattete der
bestellte Referent Vortrag über den Sachverhalt unter Verlesung der wichtigeren Akten-
stücke. Seitens der richtig geladenen Parteien hatte sich Niemand eingefunden.
Der k. Staatsanwalt stellte den motivirten Antrag, zu erkennen, „daß in dieser
Sache der Rechtsweg unzulässig sei.“