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2. Jeder Kandidat verpflichtet sich, das gewählte Thema selbstständig und ohne Bei—
hilfe eines anderen zu bearbeiten; daß dieser Verpflichtung nachgekommen wurde, hat jeder
Kandidat durch eine der Arbeit beizugebende feierliche Versicherung zu erhärten. Auch die
benützten Hilfsmittel sind in der Arbeit genau anzugeben.
3. Die Abhandlung soll in der Regel den Umfang eines Druckbogens haben und
darf den Umfang von drei Druckbogen nicht überschreiten.
4. Dieselbe ist durchweg beziehungsweise mindestens im Umfange eines Druckbogens,
in französischer oder englischer Sprache abzufassen.
5. Als Abhandlung kann auch eine Preisschrift, eine Doktordissertation oder eine andere
Druckschrift vorgelegt werden. Diesen Arbeiten ist, wenn sie nicht schon in französischer
oder englischer Sprache verfaßt sind, eine französische oder englische Bearbeitung (je nach
ihrem Gegenstande) in dem in Ziff. A angegebenen Umfang beizufügen.
Die Prüfungskommission wird jeweils aus mindestens 4 Mitgliedern gebildet, welche
sämmtlich öffentliche Lehrer sind und die romanische und englische Philologie, die Philosophie
und die Padagogik vertreten.
854.
1. Die Thätigkeit der Prüfungs-Kommission beginnt mit der Censur der eingesendeten
wissenschaftlichen Arbeiten.
2. Wird einer Arbeit der Charakter der Wissenschaftlichkeit oder die gebotene methodisch —
richtige Durchführung oder die nöthige Tiefe des Inhaltes aberkannt oder wird sie als
formell unzulänglich befunden, so wird der Verfasser zur Theilnahme an der weiteren Prüfung
nicht zugelassen und hat derselbe somit den gesammten II. Abschnitt für dieses Jahr nicht
bestanden.
3. Ob dieselbe Arbeit im nächsten Jahre abgeändert und verbessert wieder vorgelegt
werden darf, oder ob der Kandidat ein anderes Thema zu wählen hat, wird von der Kom-
mission bestimmt und dem Kandidaten bei Rückgabe der unbefriedigenden Arbeit durch das
k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten bekannt gegeben.
8 55.
1. Die mündliche Prüfung beginnt mit:
a) einem Kolloquium über die zugelassene wissenschaftliche Arbeit; hierauf haben die
Kandidaten einzeln
b) Beweise ihrer Kenntnisse im Altfranzöfischen und Altenglischen, in historischer
französischer und englischer Grammatik, sowie in altfranzösischer und alt- und
mittelenglischer Literatur (Rolandslied, Aucassin et Nicolete, Beowulf, Chaucer),