Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

40 
2. Jeder Kandidat verpflichtet sich, das gewählte Thema selbstständig und ohne Bei— 
hilfe eines anderen zu bearbeiten; daß dieser Verpflichtung nachgekommen wurde, hat jeder 
Kandidat durch eine der Arbeit beizugebende feierliche Versicherung zu erhärten. Auch die 
benützten Hilfsmittel sind in der Arbeit genau anzugeben. 
3. Die Abhandlung soll in der Regel den Umfang eines Druckbogens haben und 
darf den Umfang von drei Druckbogen nicht überschreiten. 
4. Dieselbe ist durchweg beziehungsweise mindestens im Umfange eines Druckbogens, 
in französischer oder englischer Sprache abzufassen. 
5. Als Abhandlung kann auch eine Preisschrift, eine Doktordissertation oder eine andere 
Druckschrift vorgelegt werden. Diesen Arbeiten ist, wenn sie nicht schon in französischer 
oder englischer Sprache verfaßt sind, eine französische oder englische Bearbeitung (je nach 
ihrem Gegenstande) in dem in Ziff. A angegebenen Umfang beizufügen. 
Die Prüfungskommission wird jeweils aus mindestens 4 Mitgliedern gebildet, welche 
sämmtlich öffentliche Lehrer sind und die romanische und englische Philologie, die Philosophie 
und die Padagogik vertreten. 
854. 
1. Die Thätigkeit der Prüfungs-Kommission beginnt mit der Censur der eingesendeten 
wissenschaftlichen Arbeiten. 
2. Wird einer Arbeit der Charakter der Wissenschaftlichkeit oder die gebotene methodisch — 
richtige Durchführung oder die nöthige Tiefe des Inhaltes aberkannt oder wird sie als 
formell unzulänglich befunden, so wird der Verfasser zur Theilnahme an der weiteren Prüfung 
nicht zugelassen und hat derselbe somit den gesammten II. Abschnitt für dieses Jahr nicht 
bestanden. 
3. Ob dieselbe Arbeit im nächsten Jahre abgeändert und verbessert wieder vorgelegt 
werden darf, oder ob der Kandidat ein anderes Thema zu wählen hat, wird von der Kom- 
mission bestimmt und dem Kandidaten bei Rückgabe der unbefriedigenden Arbeit durch das 
k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten bekannt gegeben. 
8 55. 
1. Die mündliche Prüfung beginnt mit: 
a) einem Kolloquium über die zugelassene wissenschaftliche Arbeit; hierauf haben die 
Kandidaten einzeln 
b) Beweise ihrer Kenntnisse im Altfranzöfischen und Altenglischen, in historischer 
französischer und englischer Grammatik, sowie in altfranzösischer und alt- und 
mittelenglischer Literatur (Rolandslied, Aucassin et Nicolete, Beowulf, Chaucer),
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.