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aus Botanik, Zoologie und Mineralogie theilzunehmen (8 67); die Erprobung der didaktischen
Geschicklichkeit erfolgt hier vor Schülern eines humanistischen Gymnasiums Münchens.
2. Die betreffenden Kandidaten erhalten hierüber ein Zeugniß, das für die Uebertragung
des Unterrichtes der Naturkunde, beziehungsweise des Unterrichtes in Botanik und Zoologie.
besondere Würdigung findet.
3. Diese Prüfung kann vor Antritt eines Lehramtes oder in den ersten 4 Jahren
nach der Anstellung als Gymnasial= beziehungsweise Studienlehrer abgelegt werden; sie kann
nach Wunsch des Kandidaten auf Botanik und Zoologie beschränkt werden.
Brüfung für den Anterri
870.
1. Als Vorbedingungen erscheinen:
a) das Absolutorium eines Progymnasiums oder einer sechskursigen Realschule oder
der Nachweis erfolgreichen Besuches von mindestens 6 Klassen eines Real= oder
humanistischen Gymnasiums,
b) ein vierjähriges Studium an einer Kunstgewerbeschule, einer Akademie der bildenden
Künste oder einer technischen Hochschule nach Maßgabe der unter Ziff. 2 folgen-
den Bestimmung.
2. Von den vorbezeichneten 4 Jahren muß mindestens eines und zwar zum Zwecke
der Ausbildung im Zeichnen an einer technischen Hochschule zugebracht sein.
871.
1. Die Prüfungskommission wird jeweils aus mindestens 6 Vertretern der betheiligten
Fächer und 1 Lehrer, bestimmt zur Cenfur des deutschen Aussatzes, gebildet.
2. Der zur Censur des deutschen Aussatzes bestimmte Lehrer ist bei Feststellung der
Noten aus den übrigen Prüfungsgegenständen nicht stimmberechtigt.
3. Die Prüfung ist eine schriftliche (graphische) und eine mündliche.
872.
1. Die schriftliche (graphische) Prüfung umfaßt:
a) einen deutschen Aufsatz über ein Thema, dessen Bearbeitung den Stand der
allgemeinen Bildung des Kandidaten erkennen läßt,
b) drei Ausgaben aus dem Linearzeichnen, welche den Anwendungen der darstellenden
Geometrie entnommen sind,
c) eine Aufgabe aus dem Banzeichnen,