Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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aus Botanik, Zoologie und Mineralogie theilzunehmen (8 67); die Erprobung der didaktischen 
Geschicklichkeit erfolgt hier vor Schülern eines humanistischen Gymnasiums Münchens. 
2. Die betreffenden Kandidaten erhalten hierüber ein Zeugniß, das für die Uebertragung 
des Unterrichtes der Naturkunde, beziehungsweise des Unterrichtes in Botanik und Zoologie. 
besondere Würdigung findet. 
3. Diese Prüfung kann vor Antritt eines Lehramtes oder in den ersten 4 Jahren 
nach der Anstellung als Gymnasial= beziehungsweise Studienlehrer abgelegt werden; sie kann 
nach Wunsch des Kandidaten auf Botanik und Zoologie beschränkt werden. 
Brüfung für den Anterri 
870. 
1. Als Vorbedingungen erscheinen: 
a) das Absolutorium eines Progymnasiums oder einer sechskursigen Realschule oder 
der Nachweis erfolgreichen Besuches von mindestens 6 Klassen eines Real= oder 
humanistischen Gymnasiums, 
b) ein vierjähriges Studium an einer Kunstgewerbeschule, einer Akademie der bildenden 
Künste oder einer technischen Hochschule nach Maßgabe der unter Ziff. 2 folgen- 
den Bestimmung. 
2. Von den vorbezeichneten 4 Jahren muß mindestens eines und zwar zum Zwecke 
der Ausbildung im Zeichnen an einer technischen Hochschule zugebracht sein. 
871. 
1. Die Prüfungskommission wird jeweils aus mindestens 6 Vertretern der betheiligten 
Fächer und 1 Lehrer, bestimmt zur Cenfur des deutschen Aussatzes, gebildet. 
2. Der zur Censur des deutschen Aussatzes bestimmte Lehrer ist bei Feststellung der 
Noten aus den übrigen Prüfungsgegenständen nicht stimmberechtigt. 
3. Die Prüfung ist eine schriftliche (graphische) und eine mündliche. 
872. 
1. Die schriftliche (graphische) Prüfung umfaßt: 
a) einen deutschen Aufsatz über ein Thema, dessen Bearbeitung den Stand der 
allgemeinen Bildung des Kandidaten erkennen läßt, 
b) drei Ausgaben aus dem Linearzeichnen, welche den Anwendungen der darstellenden 
Geometrie entnommen sind, 
c) eine Aufgabe aus dem Banzeichnen,
	        
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