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I. Bestimmungen über die Reförderung gefährlicher Stosse auf dem Wodensee.
A. Die Beförderung von Sprengstoffen (explosiven Gegenständen).
I. Zum Verkehre auf dem Bodensee sind folgende Sprengstoffe zugelassen:
1. Puloer — Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter — (ein sehr inniges Gemisch aus
neutral reagirenden Salpeterarten und Kohle oder Stoffen, deren wesentliche Bestandtheile
Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff sind, mit oder ohne Schwefel);
2. folgende Nitroglycerin enthaltende Präparate:
a) Dynamit I (ein bei mittlerer Temperatur plastisches, nicht abtropfbares Gemisch
von Nitroglycerin mit pulverförmigen, an sich nicht sprengkräftigen und nicht
selbstentzündlichen Stoffen),
b) Dynamit lI und III (Kohlendynamit, ein Gemisch von Nitroglycerin mit schieß-
pulverähnlichen Gemengen),
) Sprenggelatine (ein bei mittlerer Temperalur zähelastisches Gemisch, bestehend
aus Nitroglycerin, welches durch Nitrocellulose gelatinirt ist, mit oder ohne kohlen-
sauren Alkalien (beziehungsweise alkalischen Erden] oder neutral reagirenden
Salpeterarten),
d) Gelatinedynamit (ein bei mittlerer Temperatur plastisches Gemisch, bestehend aus
Nitroglycerin, welches durch Nitrocellulose gelatinirt ist und Holzmehl, Salpeter,
und kohlensauren Alkalien Lbeziehungsweise alkalischen Erden)),
e) Carbonit (ein Gemisch von Nitroglycerin mit schießpulverähnlichen Gemengen und
mit flüssigen, an sich nicht sprengkräftigen oder nicht selbstentzündlichen Stoffen);
3. Nitrocellulose (lockere mit mindestens 20 Procent Wassergehalt und gepreßte, nicht
gelatinirte), inebesondere Schießbaumwolle und Collodiumwolle, sowie Gemische von Nitro-
cellulose mit neutral reagirenden Salpeterarten;
4. folgende Gemische, welche Nitroverbindungen von Stoffen der aromatischen Reihe
enthalten:
a) Securit (ein Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter und Dinitrobenzol oder
ähnlichen Stoffen),
b) Roburit (ein Gemisch von Chlordinitrobenzol, Chlornitronaphthalin oder Nitro-
chlorbenzol und Ammoniaksalpeter);
5. Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, sprengkräftige Zündungen, welche zum Ent-
zünden von Ladungen dienen (z. B. Sprengkapseln), Zündplättchen (amorces);
6. alle jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen und Wasserstraßen der Bodensee-
Uferstaaten zugelassenen Sprengstoffe.