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Schiffe, welche Sprengstoffe führen, müssen beim Einlaufen in die Bestimmungsstation
dieser Stoffe bereits mit den nach den Vorschriften des Uferstaates der Bestimmungsstation
erforderlichen Begleitpapieren versehen sein.
II. Nachstehende Stoffe werden, insoferne dieselben in der für den Eisenbahnverkehr
vorgeschriebenen Weise verpackt sind und insbesondere ein Schlottern oder Ausrinnen des
Inhaltes ausgeschlossen ist, nicht als Sprengstoffe behandelt:
1. Die in dem Heere und der Marine eines der Uferstaaten vorgeschriebenen, nicht
sprengkräftigen Zündungen,
2. die für Feuerwaffen benützten Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen für Feuerwaffen,
3. Zündschnüre.
III. Vom Verkehre auf dem Bodensee sind ausgeschlossen die nicht nach Ziff. 1 zu-
gelassenen Sprengstoffe, insbesondere:
1. Nitroglycerin als solches und in Lösungen;
2. Knallgold, trocken in fester oder Pulverform, Knallquecksilber, Knallsilber und die
damit dargestellten Präparate;
3.Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die damit hergestellten Gemische;
4. Gemische, welche Nitroglycerin abtropfen lassen;
5. Sprengstoffe, welche entweder
a) sauer reagiren Imit Ausnahme des Pulvers, Sprengsalpeters und brennbaren
Salpeters (I, 1), des Securits (I, 4a) und des Roburits (I, 4b)], oder
b) bei einer Temperatur bis zu +A 400% C. zur Selbstzersetzung neigen, oder
c) welche enthalten:
aa) Chlorsaure Salze lmit Ausnahme der Sprengkapseln und Zündplättchen
(I, 5)|l, oder
bb) pikrinsaure Salze, oder
cc) Phosphor smit Ausnahme der Zündplättchen (1, 5)|, oder
dd) Schwefelkupfer; Zr
6. Sprengstoffe in Patronenhüllen, sofern diese äußerlich mit Nitroglycerin (Ziff. 1)
oder mit anderer Sprengflüssigkeit benetzt, oder äußerlich mit festen Sprengstoffen be-
haftet sind;
7. Sprengpräparate, bei welchen die einzelnen an und für sich nicht sprengkräftigen
Bestandtheile in einem geschlossenen Behälter durch leicht brechbare Scheidewände oder Hahn-
vorrichtungen so lange getrennt gehalten werden, bis die Explosion durch Zertrümmerung,
Verschiebung der Scheidewände oder Oeffnen der Hahnvorrichtungen veranlaßt, stattfinden soll;
8. Geladene Schußwaffen.
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