Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

W5. 53 
Schiffe, welche Sprengstoffe führen, müssen beim Einlaufen in die Bestimmungsstation 
dieser Stoffe bereits mit den nach den Vorschriften des Uferstaates der Bestimmungsstation 
erforderlichen Begleitpapieren versehen sein. 
II. Nachstehende Stoffe werden, insoferne dieselben in der für den Eisenbahnverkehr 
vorgeschriebenen Weise verpackt sind und insbesondere ein Schlottern oder Ausrinnen des 
Inhaltes ausgeschlossen ist, nicht als Sprengstoffe behandelt: 
1. Die in dem Heere und der Marine eines der Uferstaaten vorgeschriebenen, nicht 
sprengkräftigen Zündungen, 
2. die für Feuerwaffen benützten Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen für Feuerwaffen, 
3. Zündschnüre. 
III. Vom Verkehre auf dem Bodensee sind ausgeschlossen die nicht nach Ziff. 1 zu- 
gelassenen Sprengstoffe, insbesondere: 
1. Nitroglycerin als solches und in Lösungen; 
2. Knallgold, trocken in fester oder Pulverform, Knallquecksilber, Knallsilber und die 
damit dargestellten Präparate; 
3.Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die damit hergestellten Gemische; 
4. Gemische, welche Nitroglycerin abtropfen lassen; 
5. Sprengstoffe, welche entweder 
a) sauer reagiren Imit Ausnahme des Pulvers, Sprengsalpeters und brennbaren 
Salpeters (I, 1), des Securits (I, 4a) und des Roburits (I, 4b)], oder 
b) bei einer Temperatur bis zu +A 400% C. zur Selbstzersetzung neigen, oder 
c) welche enthalten: 
aa) Chlorsaure Salze lmit Ausnahme der Sprengkapseln und Zündplättchen 
(I, 5)|l, oder 
bb) pikrinsaure Salze, oder 
cc) Phosphor smit Ausnahme der Zündplättchen (1, 5)|, oder 
dd) Schwefelkupfer; Zr 
6. Sprengstoffe in Patronenhüllen, sofern diese äußerlich mit Nitroglycerin (Ziff. 1) 
oder mit anderer Sprengflüssigkeit benetzt, oder äußerlich mit festen Sprengstoffen be- 
haftet sind; 
7. Sprengpräparate, bei welchen die einzelnen an und für sich nicht sprengkräftigen 
Bestandtheile in einem geschlossenen Behälter durch leicht brechbare Scheidewände oder Hahn- 
vorrichtungen so lange getrennt gehalten werden, bis die Explosion durch Zertrümmerung, 
Verschiebung der Scheidewände oder Oeffnen der Hahnvorrichtungen veranlaßt, stattfinden soll; 
8. Geladene Schußwaffen. 
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