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IV. Auf Schiffen, welche Personen befördern, sowie auf Flößen dürfen Sprengstoffe
nicht trausportirt, an Schießpulver und Feuerwerkskörpern darf jedoch so viel mitgeführt
werden, als zur Abgabe von Signalen nothwendig ist.
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in dringenden Fällen allgemeiner Gefahr,
z. B. bei Eisstopfungen, die nöthigen Sprengbüchsen und das zu deren Füllung erforderliche
Material unter zuverlässiger Begleitung in kürzester Frist nach dem Bestimmungsorte ge-
schafft werden soll.
Jedes zur Beförderung von Sprengstofsen verwendete Schisf muß einen Rettungsnachen
mit sich führen.
V. Die Sprengstoffe sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhaltes ent-
sprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht
staltfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reisen oder Bändern versehen sind, fest zu
verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr
starken und steisen, gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer)
verwendet werden. Die zum Transport von Pulver, Sprengsalpeter und brennbarem
Salpeter (I, 1) verwendeten Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder sonstige
eiserne Befestigungsmittel haben.
Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter (I, 1) und das aus gelatinirter Nitro-
cellulose mit oder ohne Salpeter hergestellte Pulver (J, 3) darf in metallene Behälter, aus—
genommen solche von Eisen, verpackt werden. Vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten
müssen diese Stoffe entweder in Packete (Blechbehälter) bis zu höchstens 2½ Kilogramm
Gewicht verpackt oder in dichte, aus haltbaren Stoffen gesertigte Säcke, Mehlpulver in Säcke
aus Leder oder dichtem Kautschukstoff geschüttet werden. "6
Die in I, 2 und 4 aufgeführten Sprengstosse dürfen nur in Patronen, nicht auch in
loser Masse versendet werden. Diese Patronen, sowie Patronen aus gepreßter Schießbaum-
wolle mit oder ohne Paraffinüberzug (I, 3) sind durch eine Umhüllung von Papier in Packete
zu vereinigen. Das Gleiche gilt für die nach I, 6 zugelassenen Sprengstoffe, soweit die
Versendung auf Eisenbahnen nur in Patronenform erfolgen darf. Die Patronen der in
1I, 2 aufgeführten Stoffe sind außerdem mit einer das Eindringen von Wasser oder Feuchtig-
keit verhindernden Umhüllung (z. B. mit Gummilösung verklebtem Gummibeutel) zu versehen.
Gepreßte Schießwollkörper mit mindestens 15 Procent Wassergehalt, sowie Serurit-
und Roburitpatronen (I, 4) dürfen auch in dichtschließende Blechbüchsen oder Pappschachteln
verpackt werden.
Für die Versendung loser Nitrocellulose mit mindesteus 20 Procent Wassergehalt ist
feste Verpackung in starkwandige, luftdichte Behälter ersorderlich