Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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fassen und inwendig mit Papier verklebt sind. Diese Kisten müssen sodann in größere, 
gleichfalls mit Papier ausgeklebte Kisten verpackt werden. 
VlIII. Falls die in Ziff. II und III aufgeführten Chemikalien in Mengen von richt 
mehr als 10 Kilogramm zum Versandt kommen, ist es gestattet, sie sowohl mit einander 
als mit anderen, weder zu den Sprengstoffen noch- zu den ätzenden und feuergesährlichen 
Stoffen gehörigen Gegenständen in ein Frachtstück zu vereinigen. Sie müssen dabei in dicht 
verschlossenen Glas= oder Blechflaschen mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Iufusorienerde 
oder anderen lockeren Substanzen in starke Kisten fest eingebettet sein. 
Die rothe rauchende Salpetersäure- darf in der gleichen Menge und in der gleichen 
Weise nur mit gleichen Mengen anderer Mineralsäuren, mit Ausnahme von Brom, und 
mit anderen, weder zu den Sprengstossen noch zu den ätzenden und feuergefährlichen Stoffen 
gehörigen Gegenständen in ein Frachtstück vereinigt werden. 
Schwefelkohlenstoff im Gewichte von höchstens zwei Kilogramm darf mit anderen, weder 
zu-den Sprengstoffen noch zu den ätzenden und feuergefährlichen Stoffen gehörigen Gegen- 
ständen zu einem Frachtstück vereinigt werden, wenn der Schwefelkohlenstoff sich in dicht 
verschlössenen Blechflaschen befindet und mit dem übrigen Inhalte des Frachtstückes in eine 
starke Kiste mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl oder anderen lockeren Substanzen fest ein- 
gebettet ist. · 
Die Vereinigung von Phosphor und Bucher'schen Feuerlöschdosen mit anderen Gegen— 
ständen zu einem Frachtstücke ist auch in kleinen Mengen nicht statthaft. 
IX. Die in Ziff. II bis VIII genannten Behälter (Gefäße aus Metall, Fässer, Kisten, 
Kübel und Körbe) müssen auf den Schiffen so verstaut sein, daß sie weder aneinanderstoßen 
noch herabfallen können. « 
X. Feuergefährliche Gegenstände dürfen auf Dampfschiffen nur auf dem Verdeck, auf 
Schiffen, welche zur Perfonenbesörderung dienen, überhaupt nicht verladen werden. 
XI. Schiffsräume, in welchen feuergefährliche. Gegenstände untergebracht sind, dürfen 
nur mit Sicherheitslampen betreten und es darf in ihnen nicht geraucht werden. Liegen 
solche Räume unter Deck, so müssen sie eine wirksame Oberflächenventilation haben. 
Offenes Feuer darf auf Fahrzeugen, welche feuergefährliche Gegenstände geladen haben, 
nicht brennen. 
Die Schornsteine der unter Deck befindlichen Feuerstätten solcher Fahrzeuge müssen 
mit Funkenfängern versehen sein. 
Auf Deck verladene feuergefährliche Gegenstände sind mit dichtschließenden Plantüchern 
bedeckt zu halten. 
Xll. Fahrzeuge, welche feuergefährliche Stoffe geladen haben, sollen bei Tag eine 
blaue Flagge mit einem großen weißen F (lateinische Druckschrift), bei Nacht eine blaue
	        
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