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ob diese Stoffe auf besonderen Fahrzeugen zu führen sind oder mit anderen Gütern verladen
werden dürfen. Gestattet sie die Verladung mit anderen Gütern, so hat sie zugleich die
erforderlichen Vorsichtsmaßregeln anzuordnen, denen sich der Schiffer unterwerfen muß. Ueber
die von ihr getroffenen Anordnungen ertheilt sie dem Schiffer eine besondere Bescheinigung,
welche dieser auf Erfordern den Polizei-, Hafen-, Zoll= und Wasserbaubeamten vorzeigen muß.
2. Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes Arsenik
(Nauschgelb, Auripigment), rothes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein) dürsen
auf dem Bodensee nur dann versandt werden, wenn auf jedem Versendungsstücke in leser-
lichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe die Worte „Arsenik (Gift)“ angebracht sind und
die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist:
# entweder
a) in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer mit Einlagereifen,
die Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern gesichert sein, die inneren
Fässer oder Kisten von starkem, trockenem Holze gefertigt und inwendig mit dichter
Leinwand oder ähnlichen dichten Geweben verklebt sein müssen;
oder
b) in Säcken von getheerter Leinwand, welche in einfache Fässer von starkem,
trockenem Holze verpackt sind;
. oder
c) in verlötheten Blechcylindern, welche mit sesten Holzmänteln (Ueberfässern) be—
kleidet sind, deren Böden mit Einlagereifen gesichert sind.
3. Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensäure, dürfen auf dem Bodensee nur dann
versandt werden, wenn:
a) auf jedem Versendungsstücke in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe die
Worte „Arsenik (Gift)“ angebracht sind;
b) bei Verschickung in Ballons, Flaschen oder Kruken diese Behälter dicht verschlossen,
wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Hand—
haben versehene Gefäße oder geflochtene Körbe eingeschlossen sind;
) bei Verschickung in Metall-, Holz= oder Gummibehältern diese Behälter voll-
kommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sind.
Diese Vorschriften gelten auch für die Gefäße, in welchen flüssige Arsenikalien trans-
portirt worden sind.
4. Andere giftige Metallpräparate (giftige Metallfarben, Metallsalze u. sw.), wohin
insbesondere Quecksilberpräparate, als: Sublimat, Kalomel, weißes und rothes Präeipitat,
Zinnober, ferner Kupfersalze und Kupferfarben, als: Kupferoitriol, Grünspan, grüne und