Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

I. 7. 77 
VIII. « . 
cellbsdimeindurchunvollständigesVerdtlnsten«desimcollodiument- 
haltenen Alkohols hergestelltes, seilenartig aussehendes, im Wesemtlichen aus 
Collodiumwolle bestehendes Präparat, wird nur zur Beförderung angenommen, 
wenn die einzelnen Celloidinplatten so verpackt sind, dass das Vertrocknen der- 
selben vollständig verhindert wird. 
VIIIa. 
Schweleläther wird nur besördert 
entweder 
1. in dichten Gefässen aus starkem, gehörig vernietetem oder geschweisstem 
Eisenblech mit höchstens 500 Kilogramm Inhalt. 
oder 
2. in vollkommen dicht verschlossenen Celässen aus Metall oder Glas von 
höchstens 60 Kilogramm Bruttogewicht, deren Verpackung nachstehenden 
Vorschrilten entspricht: 
a) Werden mehrere Cclässc im einem Frachtstück vereinigt, so müssen 
sie in starke llolzkisten mit Stroh, Ilcu, Kleie, Sägemehl, Iufusorien- 
erde oder anderen lockeren Subslanzen fest verpackt sein. 
Bei Einzelvrpackung ist die Versendung der Celässe in soliden, 
mit ciner Lut befestigten Schutzdecke, sowie mit Handhaben ver- 
sehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingelütterten 
Körben oder Kübeln zulässig; dise Schutzdecke muss, lalls sie aus 
Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Material bestcht, mit Lehm- oder 
Kallmilch oder ähnlichem Stoftc unter Zusatz von Wasserglas ge- 
tränkt sein 
() Bei Blech und Metallgelässen beträgt die höchste zulässige Füllung 
1 Kilogramm Flüssigkeit für je 10°5 Liter Fassungsraum des Behälters. Beispiels- 
weise darl al5o cin Metallbchälter, der 15% Lit##r Wasser fasst, nicht mehr als 
10 Kilogramm Schweleläther enthalten. 
GWegen der Jusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche 
Jr. XXXV. 
" IX. 
(u) Flüssig Keiten, velche Schwesclärher in grösseren Ouanti- 
läten centhalten (Poffmannstroplen und Collodium), dürfen nur in vollkommen 
dicht verschlossenen Gelässen aus Metall oder Glas versendet werden, deren 
Verpackung nachstchende Beschalfenheit haben muss: 
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