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VIII. « .
cellbsdimeindurchunvollständigesVerdtlnsten«desimcollodiument-
haltenen Alkohols hergestelltes, seilenartig aussehendes, im Wesemtlichen aus
Collodiumwolle bestehendes Präparat, wird nur zur Beförderung angenommen,
wenn die einzelnen Celloidinplatten so verpackt sind, dass das Vertrocknen der-
selben vollständig verhindert wird.
VIIIa.
Schweleläther wird nur besördert
entweder
1. in dichten Gefässen aus starkem, gehörig vernietetem oder geschweisstem
Eisenblech mit höchstens 500 Kilogramm Inhalt.
oder
2. in vollkommen dicht verschlossenen Celässen aus Metall oder Glas von
höchstens 60 Kilogramm Bruttogewicht, deren Verpackung nachstehenden
Vorschrilten entspricht:
a) Werden mehrere Cclässc im einem Frachtstück vereinigt, so müssen
sie in starke llolzkisten mit Stroh, Ilcu, Kleie, Sägemehl, Iufusorien-
erde oder anderen lockeren Subslanzen fest verpackt sein.
Bei Einzelvrpackung ist die Versendung der Celässe in soliden,
mit ciner Lut befestigten Schutzdecke, sowie mit Handhaben ver-
sehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingelütterten
Körben oder Kübeln zulässig; dise Schutzdecke muss, lalls sie aus
Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Material bestcht, mit Lehm- oder
Kallmilch oder ähnlichem Stoftc unter Zusatz von Wasserglas ge-
tränkt sein
() Bei Blech und Metallgelässen beträgt die höchste zulässige Füllung
1 Kilogramm Flüssigkeit für je 10°5 Liter Fassungsraum des Behälters. Beispiels-
weise darl al5o cin Metallbchälter, der 15% Lit##r Wasser fasst, nicht mehr als
10 Kilogramm Schweleläther enthalten.
GWegen der Jusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche
Jr. XXXV.
" IX.
(u) Flüssig Keiten, velche Schwesclärher in grösseren Ouanti-
läten centhalten (Poffmannstroplen und Collodium), dürfen nur in vollkommen
dicht verschlossenen Gelässen aus Metall oder Glas versendet werden, deren
Verpackung nachstchende Beschalfenheit haben muss:
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