Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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lockeren Stoffen fest eingebettet ist. Das Frachtstück darl nur in offenen Wagen 
ohne Decken befördert werden, und auf dem Frachtbriele muss besonders be- 
merkt sein, dass das Frachtstück Schwelelkohlenstoll enthält. 
XI. 
() Holzgeist in rohem und rektisizirtem Zustande und Aceton 
werden — sosern sie nicht in besonders dazu konstruirten Wagen (Bassinwagen) 
oder in Fãssern zur Ausgabe gelangen — nur in Metall. oder Glasgesassen zur 
Belörderung zugelassen. Diese Gelässe miüssen in der unter Nr. IX vorgceschric- 
benen Weise verpackt sein. 
() Wegen der Jusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche 
Nr. XXXV. 
Xla. 
Das allgemeine Denaturirungsmittel für Spiritus (mit Pyridin 
versetzter Holzgeist) wird unter folgenden Bedingungen befördert: 
1. Dasselbe darf, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen (KResselwagen) oder 
Fässer zur Verwendung kommen, nur in Metall= oder Glasgefäßen aufgegeben 
werden, deren Verpackung nachstehenden Vorschriften entspricht: 
a) Werden mehrere Gefäße mit diesem Stoffe in einem Frachtstück vereinigt, so 
müssen sie in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorien- 
erde oder anderen lockeren Stoffen fest verpackt sein. 
b) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer gut 
besestigten Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem 
Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke 
muß, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit 
Lehm= oder Kalkmilch unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Brutto- 
gewicht des einzelnen Kollo darf 75 Kilogramm nicht übersteigen. 
2. (1) Die Beförderung findet nur in offenen Wagen statt. 
(2) Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen Gefäße, in 
denen das Denaturirungsmittel befördert worden ist. Derartige Gefäße sind im 
Frachtbriefe stets als solche zu bezeichnen. 
3. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche die Bestimmung 
unter Nr. XXXV. 
XII. 
Grünkalk wird nur auf offenen Wagen belördert. 
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