Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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XIII. 
Chlorsaures Kali und andere chlorsaure Salze müssen sorglältig in 
dichte, mit Papier ausgeklechbie Fässer oder Kisten verpackt sein. 
XIV. 
C Pikrinsäure wird nur gegen eine von ecinem vereideten Chemiker auf dem 
Frachtbriele auszustellende Bescheinigung über die Ungelährlichkeit der aul- 
gegebenen Pikrinsäure befördert. (Vergleiche 8 50 A 4c.) 
(2) Blei darf zur Verpackung von Pikrinsäure nicht verwender und nicht mir 
Pikrinsäure zusammen in demselben Wagen verladen werden. Alit Blei aus- 
gekleidete oder mit Blci gedeckte Wagen dürfen zur Belörderung nicht ver- 
wendet werden. 
() Deinit (ein Gemisch von Pikeinsäure mit 10 bis 30 Prozent Trinitrotoluol in 
Pulverform) wird nur gegen eine ebenso auszustellende Bescheinigung über die Ungefährlich- 
keit des Gemisches befördert. 
XV. 
Flüssige Mineralsäuren aller Art, insbesondere Schwelelsälme, Vitriolöl, Salz- 
säure, Salpetersäurc, Scheidewasscr — mit Ansnahme von rother, rauchender Salpeter- 
säure (wegen dieser vergleiche Nr. XVII) —, sowiec Chlorschwelel unterliegen nach- 
stehenden Vorschriften: 
. () Falls diese Produkte in Ballons, I’laschen oder Kruken verschickt 
werden, so miissen die Behälter dicht verschlossen, wohl verpackt und 
in besondere, mil starken Vorrichtungen zum bequcmen Handhaben ver- 
schene Ccfässe oder gellochtene Körbe cingeschlossen sein. 
C) Falls dieselben in Merall., Holz, ocer Gummibchältern versendet 
werden, so missen die Bchäler vollkkommen dicht und mit guten Ver- 
schlüssen versehen sein. 
Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nr. XXXV missen diese Stolle steis 
Fetrennt verladen und dürsfen namentlich mit anderen Chemikalien nicht. 
in einen und denselben Wagen gebracht werden. 
Die Vorschristen unter Ziller 1 und 2 gelten auch für die Gelässe, in 
welchen die genannten Cegenstünde transportirt worden 
sind. Derartige Gelässc sind stels als solche zu deklariren. 
uDas Auf= und Abladen von Sendungen, bei welchen sich auch nur ein Kollo im 
Gewichte von mehr als 75 Kilogramm befindet, ist vom Absender beziehungsweise 
Empfänger zu besorgen. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, hinsichtlich der frag- 
lichen Kolli desfallsigen, für andere Güter zulässigen Requisitionen Folge zu leisten. 
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