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bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Celässe in soliden,
mit einer gut belestigten Schu##zdecke, sowie mit Handhaben ver-
sehenen und mit binreichendem Verpackungsmaterial eingelütterten
Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muss, salls sie aus
Stroh, Rohr, Schill oder ähnlichem Material bestehli, mit Lehm-
oder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stoffe unter Zusatz von
Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo
darl bei Verwendung von Glasgefässen 60 Kilogramm und bei Ver-
wendung von Gelässen aus Steinzeug 75 Kilogramm nicht über-
steigen.
Wöährend des Transportes etwa schadhalt gewordene Gelässe verden
solort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung
des Absenders bestmöglich verkauft.
„ Die Beförderung geschicht nur aul offenen Wagen. Auf eine Absertigung
im Zollansageverfahren, welche eine leste Bedeckung und Plombirung der
Wagendecke erforderlich machen würde, wird die Belörderung nicht über-
nommen.
Die Bestimmungen der vorstehenden Ziller 3 gelicn auch für die Fässer
und sonstigen Celässe, in welchen diese Stoffe befüördert wor-
den sind. Derartige Celässe sind stets als solche zu deklariren.
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche
Nr. XXXV.
Aus dem Frachtbriele muss zu ersechen sein, dass die im Absatz 1 und 2
dieser Nummer aulgelührten Gegenstände ein spezihsches Gewicht von
mindestens 060 haben, oder dass das Petroleum der im Eingange an-
Lelührten Bestimmung, betrellend den Entllammungspunkt, entspricht.
Fehlt im Frachtbriele eine solche Angabe, so binden die Beförderungs-
bedingungen unter Nr. XXII (betrellend Petrolermäther etc.) Anwendung.
XXI.
Petroleum, rohes und gereinigtes, Petrolcumnaphta und Destil-
lale aus Petroleum und Petroleumnaphta, sofern diese Stoffe bei
17% Crad Celsius ein speziflisches Gewicht von weniger als O, so unch
mehr als O,6go haben (Benzin, Ligroin und Putzöl), sowie Lösungen von
Kautschuck oder Guttapercha, die vorwiegend aus Petroleumnaphta bestehen, unterliegen
nachstehenden Bestimmungen: