1. Diese Gegenstände dürsen, sosern nicht besonders dazu konstruirte Wagen
(Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur befördert werden:
entweder
a) in besonders guten, dauerhaften Fässern,
oder
in dichten widerstandsfähigen Metallgelässen,
oder
c) in Gesässen aus Glas oder Steinzeug; in dicsem Falle jedoch unter
Beachtung solgender Vorschristen:
2
b
aa) Werden mehrere Gelässe in einem Frachtstück vercinigt, so
miissen dieselben in starke Flolzkisten mit Stroh, Heu, Kleie.
Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stollen lest ver-
Dackt sein.
bb) Bei Einzelverbackung ist die Versendung der Gelüsse in soliden,
mit einer gut belestigten Schmzdecke, sowie mit Handhaben
verschenen und mir hinreichendem Verpackungsmatcrial ein-
Lelitterten Körben oder Kübeln Zulässig; die Schmedecke muss,
lalls sie aus Stroh, Rohr,. Schilf oder älnlichem Material besicht,
mit Lehm- oder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stolle unter
Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht des
einzelnen Kollo darf 40 Kilogramm nicht übersteigen.
2. Während des Transportes eilwa Sschadhast gewordene Gelässc verden
sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalle für Rechnmung
des Absenders bestmöglich verkauft.
3. Die Beförderung geschieht nur auf ollenen Wagen. Auf cine Ablertigung
im Zollansageverfahren, welche eine fleste Bedeckung und Plombirung der
Wagendecke erforderlich machen würde, wird die Beförderung nicht über-
nommen.
4. Die Bestimmungen der vorstehenden Zifl#er 3 gelten auch für die Fässer
und sonstigen Celässe, in welchen diese Stolle befördert wor-
den sind. Derartige Gelässc sind stets als solche zu doeklariren.
5. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche
Nr. XXXV.
6. Bei der Verladung und Emladung dürflen die Körbe oder Kübel mir Glas-
ballons nicht auf Karren gelahren, noch auf der Schulter oder dem Rücken,