Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

1. Diese Gegenstände dürsen, sosern nicht besonders dazu konstruirte Wagen 
(Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur befördert werden: 
entweder 
a) in besonders guten, dauerhaften Fässern, 
oder 
in dichten widerstandsfähigen Metallgelässen, 
oder 
c) in Gesässen aus Glas oder Steinzeug; in dicsem Falle jedoch unter 
Beachtung solgender Vorschristen: 
2 
b 
aa) Werden mehrere Gelässe in einem Frachtstück vercinigt, so 
miissen dieselben in starke Flolzkisten mit Stroh, Heu, Kleie. 
Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stollen lest ver- 
Dackt sein. 
bb) Bei Einzelverbackung ist die Versendung der Gelüsse in soliden, 
mit einer gut belestigten Schmzdecke, sowie mit Handhaben 
verschenen und mir hinreichendem Verpackungsmatcrial ein- 
Lelitterten Körben oder Kübeln Zulässig; die Schmedecke muss, 
lalls sie aus Stroh, Rohr,. Schilf oder älnlichem Material besicht, 
mit Lehm- oder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stolle unter 
Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht des 
einzelnen Kollo darf 40 Kilogramm nicht übersteigen. 
2. Während des Transportes eilwa Sschadhast gewordene Gelässc verden 
sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalle für Rechnmung 
des Absenders bestmöglich verkauft. 
3. Die Beförderung geschieht nur auf ollenen Wagen. Auf cine Ablertigung 
im Zollansageverfahren, welche eine fleste Bedeckung und Plombirung der 
Wagendecke erforderlich machen würde, wird die Beförderung nicht über- 
nommen. 
4. Die Bestimmungen der vorstehenden Zifl#er 3 gelten auch für die Fässer 
und sonstigen Celässe, in welchen diese Stolle befördert wor- 
den sind. Derartige Gelässc sind stets als solche zu doeklariren. 
5. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche 
Nr. XXXV. 
6. Bei der Verladung und Emladung dürflen die Körbe oder Kübel mir Glas- 
ballons nicht auf Karren gelahren, noch auf der Schulter oder dem Rücken,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.