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sondern nur an den an den genannten Behältern angebrachten Handhaben
gLetragen werden.
Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zu lagern und
entsprechend zu befestigen. Die Verladung darl nicht übereinander,
sondern nur in einer cinfachen Schicht neben einander erfolgen.
Jedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grund Ledruckten
Aufschrist „Feuergeflährlich“ zu verschen. Körbe und Kübel mi CGe-
Ilässen aus Glas oder Steinzeug haben ausserdem noch die Aufschrift:
„Mit der Hand zu tragen“ zu erhalten. An den Wagen ist cin rother
Zeticl mit der Aulschrift „Vorsichtig rangiren“ anzubringen.
Aus dem I’rachtbricle muss zu erschen sein, dass dic im Absatz 1 dieser
Nummer aufgelührten Gegenstände bei 17, Grad Celsius ein spezihsches
Gewicht von weniger als O)780 und mehr als 0##80 haben. Fehll im Fracht-
briele eine solche Angabe, so finden die Belörderungsbedingungen unter
Nr. XXII (betrellend Petroleumäther etc.) Anwendung.
1
n
i
XXII.
Petrolcumäther (Gasolin, Neolin etc.) und ähnliche aus Petroleum
naphta oder Braunkohlentheer bereitetc, leicht entzündliche Produkte,
solern diese Stolfe bei 17,, Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von
O'eso oder weniger haben, unterliegen nachstehenden Bestimmungen:
1. Diese Gegenstände dürfen nur belördert werden:
entweder
a) in dichten und widerstandslähigen Metallgelässen,
oder
b) in Gelässen aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle jedoch unter
Beachtung folgender Vorschrilten:
aa) Werden mehrere Gelässe in einem Frachtstück vereinigt, so
misssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie,
Sägemehl, Inlusorienerde oder anderen lockeren Substanzen sest
verpackt sein.
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gelässe in soliden,
mit einer gut belcstigten Schutzdecke, sowie mit Handhaben
verschenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial einge-
lürterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muss,
lalls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Material besteht,