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mit Lehm- oder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stoffe unter
Zusatz von Wasserglas Lelränkt scin. Das Brurtogewicht des
einzelnen Kollo darf 40 Kilogramm nicht übersteigen
) in lultdicht verschlossenen Kessel. (Bassin.) Wagen.
Während des Transportes etwa schadhaft gewordene Gelässe werden
solort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhale für Rechnung
des Absenders bestmöglich verkaufr.
Die Belörderung geschicht m#r auf ollenen Wagen. Auf eine Ablertigung
im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombirung
der Wagendecke erforderlich machen würde, wird die Befürderung nicht
übernommen.
Die Bestimmungen der vorstehenden Zifl. 3 gelten auch für die Ge-
fässe, in welchen diese Stolfe befördert worden sind. Derartige
Gelässe sind stets als solche zu deklariren.
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche
Nr. XXXV.
Bei der Verladung und Entladung dürlen die Körbe oder Kübel mir
Glasballons nicht auf Karren gefahren, noch aul der Schulter cder dem
KRücken, sondern nur an den an den genannten Behältern angebrachten
Handhaben getragen werden.
Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zu lagern und
entsprechend zu befestigen. Die Verladung darl nicht über einander,
sondern nur in einer einfachen Schicht neben einander erflolgen.
Jedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grund gedruckten
Aufschritt „Feuergelährlich“ zu verschen. Körbe und Kübel mit Ge-
lässen aus Glas oder Steinzeug haben ausserdem noch die Aulschrift:
„Mit der Hand zu tragen“ zu erhalten. An den Wagen ist ein rother
Zettel mit der Aufschrilt „Vorsichtig rangiren“ anzubringen.
Außerdem finden die Bestimmungen unter Nr. XV,5 Anwendung.
XXIII.
1) Die Beförderung von Terpentinöl und sonstigen übelriechenden
Oelen, desgleichen von Salmiakgeist, sowie von Formalin (einem Desinfektions-
mittel, das Formaldehyd und Ameisensäure enthält) lndet nur in offenen Wagen statt.
(„) Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen CGelässe,
in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gelässe sind
stets als solche zu deklariren. «