Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

W 7. 87 
(3) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Cegenständen vergleiche 
Nr. XXXV. 
XXIV. 
Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hütten- 
rauch), gelbes Arsenik (Kauschgelb, Auripigment), rothes Arsenik 
(Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein) etc. werden nur dann zum Trans- 
Porte angenommen, wenn: 
. auf jedem Versandstück in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oellarbe 
die Worte „Arsenik (Cist)“ angebracht sind, und. 
2. die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist: 
entweder 
) in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer mit 
Einlagereilen, die LDeckel der Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern 
Lesichert sein, die inneren Fässer oder Kisten von starkem, trocke- 
nem Holze gelertigt und inwendig mit dichter Lesinwand oder ähn- 
lichen dichten Geweben verklebt sein miissen, 
#oder 
b) in Säcken von getheerter Leinwand, welche in einfache Fässer von 
starkem, trockenem Holze verpackt sind, 
oder 
c) in verlõötheten Blechcyliadern, welche mit sesten Holzmaänteln (Ueber- 
lässern) bekleidet sind, deren Böden mit Einlagereilen gesichert sind. 
XXV. 
Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensäure, untcrliegen den Be- 
stimmungen unter XXIV., I und XV, 1 und 3 (mit Ausnahme der bei 3 ange- 
zogenen Bestimmungen unter 2). 4 und 5. " 
XXVI. 
Andere giftige Metallpräparate (gilstige Metalllarben, Metall- 
salze etc.), wohin insbesondere Quecksilberpräparate, als Sublimat, 
Kalomel, weisses und rothes Präzipitat, Zinnober, lerner Kuplersalze 
und Kupferfarben, als Kupfervitriol, Grünspan, grüne und blaue 
Kupferpigmente, desgleichen Bleipräparate, als Bleiglätte (Massikot), 
Mennige, Bleizucker und andere Bleisalze, Blciweiss und andere Blei- 
Ilarben, auch Zinkstaub, sowie Zink- und Antimonasche, gehören, dürlen 
nur in dichten, von lestem, trockenem Holze gelertigten, mit Einlagereilen 
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