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beziehungsweise Umlassungsbändern versehenen Fässern oder Kisten zum Trans-
borte aulgegeben werden Die Umschliessungen müssen so beschaften sein, dass
durch die beim Transporte unvermeidlichen Erschürterungen, Stösse cic. ein
Verstauben der Stoffe durch dic Fugen nicht eintritt.
XXVII.
(i) Hefe, sowohl flüssige als leste, ist in Gelässen, welche nicht luft-
dicht geschlossen sind, zur Beförderung aufzugeben. Falls die Eisenbahn-
verwaltung die Aulgabe in anderen Gelässen gestattet, ist dieselbe berechtigt.
von dem Absender zu verlangen, dass er sich verpllichtet:
. keinerlei Ansprüche zu erheben, falls derartige Sendungen von den An-
schlussbahnen zurückgewiesen werden:
lü#allen Schaden aulzukommen, der anderen Giitern oder dem Material
in Folge dieser Transportart erwächst, und zwar gegen Vorlage einer
einfachen Kostenrechnung, deren Richtigkeir in jeder Beziehung ein- lür
allemal zum Voraus anerkannt wurd;
keinerlei Anspricche wegen der in Folge der fraglichen Transportart an
den Gelässen oder an deren Inhalt entstehenden Beschädigungen oder
Abgänge zu erheben.
()Auf Presshele haden obige Transporbeschränkungen kcine Anwendung
XXVIII.
() Kienruss nnd andere pulverförmige Arten von Russ werden
nur in dichten, gegen Durchstäuben Sicherheit gewährenden Umhüllungen (Säcken,
Fässern, Kisten und derglcichen) verbackt zur Belörderung zugelassen.
() Befindet sich der Russ in lrisch geglühtem Zuslande, so sind zur Ver-
Dackung kleine, in dauerhalte Körbe verpackte Tönnchen oder Gefässe zu ver-
wenden. welche im lunern mit Papier, Leinwand oder ähnlichen Stoflen dicht
verklebt sind.
() Aus dem Frachtbriele muss ersichtlich sein, ob der Russ sich in frisch
Leglühtem Zustande behinder oder nicht, anderntalls wird er als lrisch geglühr
behanclelt.
XXIX.
() Gemahlene oder körnige Holzkohle wird nur verpackt zur Be.
sörderung zugelassen.
() Befindet sie sich in friseh geglühtem Zustande, so sind zur Ver-
packung zu verwenden:
entweder