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Bezeichnung der Stellen.
Angabe
bei den Militär-
anwärter nicht aus-
schließlich bestimmten
tellen, in welchem
Umfange dieselben
vorbehalten find.
Bezeichnung
der Behörden, an welche die
Bewerbungen zu richten find,
wenn es nicht die Behörde
selbst ist, bei welcher die An-
stellung gewünscht wird.
Bemerkungen.
XIV. gerzogthum Sachsen-Coburg und Gotha.
Kanzlisten,
Kopisten,
Ständige Hülfsschreiber,
Diener und Boten, einschließlich der
Kastellane, Portiers, Botenmeister,
Gerichtsdiener, Gefangenwärter und
Exekutoren, sowie der ständigen
Gehülfen von Exekutoren,
Aufseher in den Strafanstalten,
Gerichtsvollzieher,
Chausseewärter,
Chausseegeld-Einnehmer,
Steueraufseher, #)
Büreaubeamte, Registratoren, Journal=
führer, Expedienten und deren Ge-
hülfen bei den Landesanstalten,
einschließlich der Strafanstalten, den
Landeskredit= und Ablösungskassen,
den Landrathsämtern, den Rent-
und Stenerämtern,
Straßenmeister,
Gerichtsschreibergehülfen.
zur Hälfte.
Herzogliches Staats-
ministerium zu Gotha.
XV. PLerzogthum Anhalt.
I. Allgemeine Staatsverwaltung.
Kalkulatoren beim Revisionsbüreau und
Statistischen Büreau,
Registratoren beim Staatsministerium,
Registraturassistenten daselbst,
Büreauassistenten beim Statistischen Büreau,
Kanzlisten,
mindestens zur
Hälfte.
Herzogliches Staatsmi-
nisterium zu Dessau.
Soweit solche aus = taats-O
kassen unmittelbar ge-
lohnt werden, jedoch mir
Ausschluß des Kanzlisten
bei dem Ministerial-De
partement der auswär-
tigen Angelegenheiten.
Soweit solche aus Staats-
kassen unmittelbar ge-
lohnt werden, jedoch mir
Ausschluß eines Dieners
bei dem Ministerial-De-
partement der auswär-
tigen Angelegenheiren
und der Diener bei pri-
vaten wissenschaftlichen
Anstalten.
Mit Ausschluß derjenigen
Stellen — Zin der Straf.
anstalt zu Tonna, 5 in
der Strasanstalt zu Ich-
tershausen —, für welche
technische oder landwirth:
schaftliche Kenntnisse er-
fordert werden.
1) Mit dem Vorbe-
halte, ausnahms-
weise Aspiranten zum
höheren Steuerdienst
aus dem Civilstande
zunächst Steuerauf-
seherstellen zu über-
tragen, jedoch höch-
stens bis zu einem
Drittheil der Stellen