Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

  
M. 6. 143 
Altersgrenze, Bezeichnung 
Bezeichnu Bezeichnung 6ens zu welcher der Behörde, an welche 
3 ng der Stellen, welche vor-)Militär= die Bewerbungen zu richten 
der zugsweise mit Militär- bnweerg Pling, Lomert nicht in den Bemerkungen. 
Z » - erücksichtigt Vakanzanmeldungen andere . 
Eisenbahn. anwaͤrtern zu besetzen werden Anstellungsbehörden aus- " 
ind. müssen. dbrücklich bezeichnet werden. 
  
2. Nebenbahnen: 
a) Darmstädter Dampf- 
straßenbahnen 
b) 
c) 
Mainzer Vorort- 
bahnen. 
Mannheim-Wein- 
heim-Heidelberg- 
Mannheimer Eisen- 
bahn (für die hessische 
Strecke). 
Reinheim-Reichels- 
heim. 
Osthofen-Westhofen. 
Sprendlingen - Wöll- 
stein. 
Worms.Offstein. 
q) 
2 
8) 
1. Boizenburger Stadt- 
und Hafenbahn. 
2. Wismar-Karowersen- 
bahn. 
Weichenwärter, Stations- 
wärter, Schaffner. 
Subaltern= und Unter- 
beamte. 
Wie zu b. 
Stationsassistenten, 
Stationsaufseher, 
Zu0gführer, Schaffner, 
Weichenwärter, 
  
  
Bahnwärter. 
  
40 Jahre. 
40 
40 
40 „ 
Direktion der süddeut- 
schen Eisenbahn-Ge- 
sellschaft zu Darmstadt 
Bau= und Betriebsver- 
waltung für süddentsche 
Nebenbahnen zu Karls- 
ruhe. 
Wie zu a und b. 
  
  
  
VI. Großherzogthum Mechlenburg-Schwerin. 
Subaltern= und Unter- 
beamte. 
Zugführer, Schaffner, 
Bremser, Weichen- 
steller, Streckenwärter. 
  
  
37 Jahre. 
37 
Vorstand der Baeizen- 
burger Stadt= und 
Hafenbahn zu Boizen- 
burg a. E. 
Großherzogliche General- 
Eisenbahn-Direktion zu 
Schwerin. 
  
Bei der Besetzung sind die 
für den Staatseisenbahn. 
dienst in dieser Beziehung, 
insbesondere bezüglich der 
Ermittelung der Mili- 
täranwärter bestehenden 
und noch Zzu erlassenden 
Vorschriften zur An- 
wendung zu bringen. 
Wie zu 
a. 
Wie zu a. 
Dabei soll Stellenanwär— 
teru hessischer Staats- 
angehörigkeit vor allen 
übrigen der Vorzug ge- 
geben werden. 
Wie zu c. 
  
  
Bei der Besetzung sind die 
für den Staatedienst in 
dieser Beziehung, insbe- 
sondere bezüglich der Er- 
mittelung der Militär-= 
anmärter bestehenden und 
noch zu erlassenden Vor- 
schriften in Anwendung 
zu bringen (vergl. das 
Publikandum vom 22. 
September 13882, be. 
treffend die im Bundes- 
rath vereinbarten(rund- 
sätze für die Besetzung 
der Subaltern= und Un- 
terbeamtenstellen bei den 
Reichs. und Staatsbe- 
hörden mit Militäran- 
wärten). 
tationsaufseher, Sta- 
tionowärter (lentere 
lediglich im Stoations- 
dienst und Expeditions. 
dienst beschäftigteBeamte? 
sind zu zwei Drittein, 
alle übrigen Subaltern- 
und Unterbeamtenstellen, 
für welche besondere tech- 
nische Kenntnisse nicht 
erforderlich sind, aus- 
schließlich mit Mili- 
lärs zu besetzen. 
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