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3. Hinter Nr. XLIXa sind unter Nr. XLIXb folgende Bestimmungen einzuschalten:
„XLIXb
Calcium-Carbid muß in luftdicht verschlossene eiserne Gefäße verpackt sein.
Andere Stoffe dürfen in die Gefäße nicht beigepackt werden.“
Die neuen Bestimmungen treten sofort in Kraft.
München, den 15. Februar 1896.
Dr. Frhr. v. Trailsheim.
Der General-Sekretär:
v. Bever.
Königlich Alerhöchste Genehmigung zur
Annahme sremder Dekorationen.
Im Namen Seiner Mojestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
unter'm 8. Februar 1896 den in Diensten
Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Ludwig
von Bayern stehenden Lakaien Ferdinand
Fick und Georg Stemmer für die ihnen
von Seiner Majestät dem Kaiser von Ruß-
land verliehenen silbernen, am Bande des
St. Annenordens zu tragenden Medaillen,
unter'm 11. Februar 1896 dem Kanzlisten
bei der k. sächsischen Gesandtschaft dahier,
Heinrich Rippel, als bayerischen Staats-
angehörigen für das ihm von Seiner Majestät
dem Könige von Sachsen verliehene k. sächsische
Albrechtskreuz,
die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen
zu ertheilen.
Auszug aus der Adels-Matrikel des
fönigreiches.
Der Adels-Matrikel wurde einverleibt:
unter'm 12. Februar 1896 der k. Ministerial-
rath im k. Staatsministerium der Justiz, Karl
Ritter von Jacubezky, zur Zeit Mitglied
der Kommission für das Bürgerliche Gesetz-
buch in Berlin, für seine Person als Ritter
des k. Verdienstordens der Bayerischen Krone
bei der Ritterklasse Lit. J. Fol. 8, Act. .
JNum. 21971. und
unter'm 13. Februar 1896 der Direktor
der Kammer der Finanzen der k. Regierung
der Pfalz, August Ritter von Schwarz
in Speyer, für seine Person als Ritter des
k. Verdienstordens der Bayerischen Krone bei
der Ritterklasse Lir. S, Fol. 107, Act.-
2249.
Num.