Die Bestimmungen über die Beschäftigung von Gehülfen finden auch auf ge—
werbliche Arbeiter Anwendung, welche in Bäckereien und Konditoreien lediglich mit der
Bedienung von Hülfsvorrichtungen (Kraftmaschinen, Beleuchtungsaulagen und der—
gleichen) beschäftigt werden.
III. Die Bestimmungen unter I finden keine Anwendung auf Gehülfen und Lehrlinge,
die zur Nachtzeit überhaupt nicht oder doch nur mit der Herstellung oder Herrichtung
leicht verderblicher Waaren, die unmittelbar vor dem Genuß hergestellt oder hergerichtet
werden müssen (Eis, Crémes und dergleichen), beschäftigt werden.
IV. Die Bestimmungen unter I finden ferner keine Anwendung:
1. auf Betriebe, in denen regelmäßig nicht mehr als dreimal wöchentlich gebacken wird;
2. auf Betriebe, in denen eine Beschäftigung von Gehülfen oder Lehrlingen zur
Nachtzeit lediglich in einzelnen Fällen zur Befriedigung eines bei Festen oder
sonstigen besonderen Gelegenheiten hervortretenden Bedürfnisses mit Genehmigung
der unteren Verwaltungsbehörde stattfindet.
Diese Genehmigung darf die untere Verwaltungsbehörde für höchstens
zwanzig Nächte im Jahre ertheilen.
V. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1896 in Kraft.
Während der
Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 189)6 darf Ueberarbeit auf Grund der Be-
stimmung unter I Ziffer Za für höchstens zehn Tage und Nachtarbeit auf Grund der
Bestimmung unter IV Ziffer 2 für höchstens zehn Nächte gestattet werden, sowie
leberarbeit auf Grund der Bestimmung unter I1 Ziffer Zb an höchstens zehn Tagen
stattfinden.
Berlin, den 4. März 1896.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
Königlich rumänisches Konsulat für Auszug aus der Adels-Matritel des
die Pfalz.
Im Namen Seiner Majestät des Rönigs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit—
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben mit Allerhöchster Entschließung vom
13. Februar 1896 allergnädigst zu genehmigen
geruht, daß der zum k. rumänischen Konsul
für die Pfalz ernaunte Konsul Karl Simon
in Mannheim in dieser dienstlichen Eigenschaft
anerkannt werde.
füönigreiches.
Der Adels-Matrikel wurde einverleibt:
unter'n 20. Febrnar ds. Is. der Professor
an der k. Akademie der bildenden Künste,
Franz Ritter von Defregger in München,
für seine Person als Nitter des kgl. Verdienst-
ordens der Bayerischen Krone bei der Ritter-
klasse Lit. D, Fol. 22, Act.-Jum. 25101.