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Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht zuständig, bei welchem das Hypotheken—
buch geführt wird.
Der Antragsteller hat sich vor der Einleitung des Verfahrens zur Hinterlegung des
dem Gläubiger gebührenden Betrages zu erbieten.
In dem Aufgebot ist als Rechtsnachtheil anzudrohen, daß der Gläubiger nach der
Hinterlegung des ihm gebührenden Betrags seine Befriedigung statt aus dem Grundstücke
nur noch aus dem hinterlegten Betrage verlangen könne und sein Recht auf diesen Betrag
erlösche, wenn er sich nicht binnen dreißig Jahren nach der Erlassung des Ausschlußurtheils
bei der Hinterlegungsstelle meldet.
Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, so erweitert sich die
Aufgebotsfrist um die Kündigungsfrist.
Das Ausschlußurtheil darf erst erlassen werden, wenn die Hinterlegung erfolgt ist.
Mit der Erlassung des Ausschlußurtheils gilt der Gläubiger als befriedigt.
Nach der Erlassung des Ausschlußurtheils hat das Gericht bei dem Hypothekenamte
unter Mittheilung des wesentlichen Inhalts des Ausschlußurtheils die Löschung der Hypothek
von Amtswegen zu veranlassen.
Meldet sich der Glänbiger nicht binnen dreißig Jahren nach der Erlassung des Aus-
schlußurtheils bei der Hinterlegungsstelle, so erlischt sein Recht auf den hinterlegten Betrag
und ist der Hinterleger zur Zurücknahme berechtigt.
Art. 26.
Inhaberhypotheken, die in den Landestheilen rechts des Rheins vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes bestellt worden sind, können nicht aus dem Grunde für rechtsunwirksam
erklärt werden, weil die Bestellung von Inhaberhypotheken nach dem früheren Rechte nicht
zulässig gewesen sei. Anhängige Streitsachen werden von dieser Vorschrift selbst dann er-
griffen, wenn sie in der Berufungs= oder Revisionsinstanz schweben.
Auf diese Inhaberhypotheken finden die Bestimmungen in Art. 20, 23, 24 und 25
Anwendung.
Auf Antrag des Eigenthümers ist für die Gläubiger der vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes eingetragenen Inhaberhypotheken ein Vertreter nach Art 21 zu bestellen, wenn sich
der Eigenthümer und die Gläubiger über die Person des Vertreters und über den Umfang
seiner Befugnisse einigen. Die Glänbiger beschließen hierüber in einer Generalversammlung
mit absoluter Stimmenmehrheit, die sich nach dem Betrage der in der Generalversammlung
vertretenen Forderungen berechnet. Die Generalversammlung ist nach den im § 187 der
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