Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

184 
Insbesondere können auch in der Pfalz Inhaberhypotheken, die vor dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes bestellt worden sind, nicht aus dem Grunde für rechtsunwirksam erklärt werden, 
weil die Bestellung von Inhaberhypotheken nach dem früheren Rechte nicht zulässig gewesen sei. 
IV. Abschnitt 
Schlußbestimmungen. 
Art. 38. 
Für das Aufgebotsverfahren nach dem ersten Abschnitt dieses Gesetzes findet die Be— 
stimmung im Art. 26 des Gesetzes über das Gebührenwesen in der Fassung vom Jahre 1892 
gleichmäßig Anwendung. 
Für die Entscheidung über den Antrag auf Verfügung der Zahlungssperre nach Art. 6 
Abs. 3 dieses Gesetzes ist die für die Endentscheidung im Aufgebotsverfahren bestimmte 
Gerichtsgebühr zu entrichten. 
Die Beschlüsse, durch welche die Genehmigung zur Ausgabe der auf eine bestimmte 
Geldsumme lautenden Schuldverschreibungen auf den Inhaber ertheilt wird (Art. 16), unter- 
liegen der Gebühr des Art. 184 des Gesetzes über das Gebührenwesen in der Fassung vom 
Jahre 1892. 
Art. 39. 
Das Gesetz vom 11. Septenber 1825, die Credit-Vereine der bayerischen Gutsbesitzer 
betreffend, und Art. 3 und 5 des Gesetzes vom 29. September 1861, die Verjährung der 
Forderungen aus Staats-Schuldurkunden der Staatsschulden-Tilgungsanstalt betreffend, 
sind aufgehoben. 
Art. 40. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden durch Ver- 
ordnung getroffen. 
Gegeben zu München, den 18. März 1896. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
LDr. Auhr. v. Crailsheim. Dr. Frhr.. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. Dr Frhr.. Leon#hr. v. Asch. v. Landmanu. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungs-Rath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.