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Nr. 7126.
Königlich Allerhöchste Verordnung, Vollzug des Gesetzes vom 18. März 1896, einige
Bestimmungen über die Inhaberpapiere betreffend.
Im Namen Seiner Moafjestät des Königs.
Titpoll,
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Hayern,
Regent.
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge des Gesetzes vom 18. März 1896, einige
Bestimmungen über die Inhaberpapiere betreffend, zu verordnen, was folgt:
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I 9
Bei dem Aufgebote von bayerischen Staatsschuldverschreibungen auf den Inhaber hat
das Aufgebotsgericht der Staatsschuldentilgungs-Commission von der Einleitung und der
Erledigung des Aufgebotsverfahrens und von dem Erlasse und der Aufhebung des Ausschluß-
urtheils Mittheilung zu machen.
Die nach Art. 16 des Gesetzes erforderliche Genehmigung zur Ausgabe von Schuld-
verschreibungen auf den Inhaber, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme ver-
sprochen wird, wird durch das Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem
Staatsministerium der Justiz und dem Staatsministerium der Finanzen ertheilt.
Für Schuldverschreibungen, die von Verkehrs-Unternehmungen ausgegeben werden,
erfolgt die Genehmigung durch das Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern
und das Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem Staatsministerium der
Justiz und dem Staatsministerium der Finanzen.
Für Schuldverschreibungen der pfälzischen Eisenbahnen wird die Genehmigung wie bisher
auf Grund Allerhöchster Ermächtigung durch das Staatsministerium des Königlichen Hauses
und des Aeußern und das Staatsministerium der Finanzen ertheilt.
§ 3.
Die Ertheilung der Genehmigung und die Bestimmungen, unter denen sie erfolgt, sind
durch das Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
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