fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

186 
84. 
Das Staateministerium des Innern wird ermächtigt, Normativ-Bestimmungen über 
die Ausgabe einzelner Gattungen von Schuldverschreibungen auf den Inhaber, in denen die 
Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, insbesondere über die Ausgabe 
solcher Pfandbriefe zu erlassen. 
Diese Normativ-Bestimmungen sind im Gesetz= und Verordnungeblatt bekannt zu machen. 
85. 
Die zum Vollzuge des III. Abschnittes des Gesetzes erforderlichen Anordnungen 
werden von dem Staatsministerium der Justiz getroffen. 
Gegeben zu München, den 18. März 1896. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Riedel Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Leonrod. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath von Petri.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.