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Ueber die Ablehnung ist dem Versicherten ein mit Gründen versehener Bescheid zu
ertheilen. Gegen denselben steht dem Versicherten binnen 14 Tagen ausschließender Frist
die Beschwerde an das Schiedsgericht der Anstalt (Art. 16 Abs. 4) zu, welches endgiltig
entscheidet.
Im Falle der Grundlosigkeit der Beschwerde können die erwachsenen Kosten ganz oder
theilweise dem Beschwerdeführer überbürdet werden.
Art. 9.
Soweit zur Deckung des der Anstalt zur Last fallenden Entschädigungsaufwandes
(Art. 6 Abs. 1), sowie der Verwaltungskosten der Anstalt die verfügbaren Mittel nicht aus-
reichen, werden Beiträge erhoben, welche auf die sämmtlichen Vereine nach dem Verhältnisse
des bei jedem Vereine in dem betreffenden Jahre versicherten Werthes der Thiere (in Pro-
zenten der Versicherungssumme) umzulegen sind.
Art. 10.
Nach Ablauf des Versicherungsjahres wird von der Anstaltsverwaltung für jeden
einzelnen Verein der nach Art.6 Abs. 2 und Art. 9 an die Anstalt zu leistende Betrag
festgestellt und der Vereinsleitung mitgetheilt.
Dieser Betrag ist, soweit hiefür nicht verfügbare Vereinsmittel vorhanden sind, von
der Vereinsleitung auf die Mitglieder nach dem Verhältnisse des von jedem derselben in dem
betreffenden Jahre versicherten Werthes der Thiere umzulegen, einzuheben und binnen
6 Wochen kostenfrei an die k. Bank (Art. 18 Abs. 1) abzuliefern.
Etwaige Rückstände sind der Gemeindebehörde zu überweisen, von dieser ohne Verzug
nach den Vorschriften über die Einhebung und zwangsweise Beitreibung der Gemeinde-
umlagen auf Kosten der zahlungssäumigen Versicherten beizutreiben und der Vereinsleitung
behufs nachträglicher Einsendung an die k. Bank zu übermitteln. Im Falle der Saumsal
der Vereinsleitung wird die Umlegung und Einhebung der Beiträge, sowie die Ueberweisung
rückständiger Beiträge an die Gemeindebehörde durch die Anstaltsverwaltung bewirkt.
Uneinbringliche Beiträge sind als Zuschlag zu der Schuldigkeit des betreffenden Vereines
im nächsten Jahre zu behandeln.
Die Bestimmungen im Abs. 3 über zwangsweise Beitreibung der Rückstände finden
auch Anwendung auf die Beitreibung der übrigen den Mitgliedern nach Maßgabe des Gesetzes
und des Normalstatuts obliegenden Leistungen, sowie der von der Anstaltsverwaltung und
den Vereinsleitungen auf Grund des Gesetzes und des Normalsstatuts verhängten
Ordnungsstrafen.