Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Die Anstaltsverwaltung wird ermächtigt, die für ihre Geschäftsthätigkeit erforderlichen 
Betriebsmittel aus den Beständen der Brandversicherungsanstalt vorschußweise zu entnehmen, 
welche hiefür dieselbe Verzinsung erhält, die ihr für ihre Geldanlagen von der k. Bank 
vergütet wird. 
Art. 19. 
Die Anstalt und die ihr angehörigen Vereine sind bezüglich aller in das Vieh- 
versicherungswesen einschlagender Gegenstände und Geschäfte, gerichtlicher sowohl als außer- 
gerichtlicher, von der Entrichtung von Staatsgebühren befreit; ebenso sind die Onittungen 
über die von der Anstalt geleisteten Entschädigungen der Staatsgebühr nicht unterworfen. 
Die Korrespondenzen der Behörden in Sachen der Viehversicherung, dann der Vereine mit 
der Anstalt sind portofrei; Geldsendungen unterliegen der Portopflicht. 
Art. 20. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. November 1896 in Kraft. 
Von dem gleichen Tage an führt die k. Brandversicherungskammer die Bezeichnung 
„Königliche Versicherungskammer“ und zwar in Angelegenheiten der Brandversicherung für 
, 3. April 1875. Z Z » 
Gebäude (Gesetz vom 5. Ma 1860) mit dem Beisatze: „Abtheilung für Brandversicherung“, 
  
in Angelegenheiten der Hagelversicherung (Gesetz vom 13. Februar 1884) mit dem Beisatze: 
„Abtheilung für Hagelversicherung“ und in Angelegenheiten der Viehversicherung mit dem 
Beisatze: „Abtheilung für Viehversicherung“. 
Gegeben zu München, den 11. Mai 1896. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. . Trailsheim. Dr. Frhr. v. Niedel. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Le####Frhr. v. Asch. v. LKandmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst.
	        
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