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c) Viehbesitzer, welche im Vereinsbezirke befindliches Vieh derselben Gattung bereits
anderweitig versichert haben;
d) Viehbesitzer, die sich dem Vereine gegenüber eines Betruges oder Betrugsversuches
schuldig gemacht haben.
Ausgeschlossen aus dem Vereine können Mitglieder werden, welche mit der Erfüllung
ihrer Verbindlichkeiten mindestens zwei Jahre sich im Rückstande befinden.
§ 6.
Mit der Erklärung des Beitrittes zum Vereine hat der Antragsteller seine sämmtlichen
versicherungsfähigen Thiere anzumelden.
Die Untersuchung und Werthsermittelung der angemeldeten Thiere erfolgt durch eine
Schätzung, welche von 3 Mitgliedern des Vereinsausschusses vorgenommen wird.
Hiebei ist
a) zu erheben, ob das Thier überhaupt zur Aufnahme in die Versicherung geeignet ist (53);
b) der gemeine Werth eines jeden Thieres unter Berücksichtigung seines Alters und
Zustandes zur Zeit der Besichtigung möglichst genau zu ermitteln; der Betrag
ist in Mark in einer mit der Zahl 5 ohne Bruch theilbaren Summe zu bestimmen.
Bei Ziegen findet eine Werthsermittelung nicht statt; deren Werth wird
für jedes Stück auf 15 J festgesetzt.
§ 7.
Sofern der Versicherte mit der ihm sofort bekannt zu gebenden Schätzung nicht ein-
verstanden ist, kann derselbe binnen 3 Tagen aueschließender Frist eine zweite Schätzung
durch das Schiedsgericht des Vereines (§ 40) bei dem Vereinsausschusse beantragen.
Dieses Schiedsgericht hat innerhalb 3 Tagen Beschluß zu fassen, welcher endgiltig ist.
88.
Der durch die Schätzung oder durch den Beschluß des Schiedsgerichtes festgestellte
Gesammtwerth des versicherungsfähigen Viehbestandes bildet die Versicherungssumme.
89.
Nach Maßgabe der Schätzung erfolgt der Eintrag der Thiere in das Versicherungsbuch.
Versichert sind nur die in demselben eingetragenen Thiere.
Der Eintrag geschieht bei Rindvieh nach Geschlecht, Alter, Farbe, Abzeichen, Rasse,
Nutzungsart und Versicherungswerth der Thiere; bei Ziegen wird lediglich die Stückzahl
eingetragen.