Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

M 18. 217 
Auf Verlangen des Versicherten ist demselben gegen Entrichtung einer Schreibgebühr 
von 20 J per Bogen ein Auszug aus dem Versicherungsbuche zuzustellen. Die Schreib- 
gebühr erhält der Kassier. 
8 10. 
Ueber die Zulassung des Autragstellers zum Vereine, sowie über die Aufnahme der 
angemeldeten Thiere in die Versicherung beschließt der Vereinsausschuß. 
Der Beschluß muß innerhalb 3 Tagen, von der Anmeldung an, gefaßt und dem 
Antragsteller eröffnet werden. 
Gegen den abweisenden Beschluß ist binnen 8 Tagen ausschließender Frist die Berufung 
an die Verwaltung der Landesanstalt zulässig, welche endgiltig entscheidet. 
Die Bestimmungen in Abs. 1 und 3 finden auch Anwendung auf den Ausschluß 
eines Versicherten aus dem Vereine (8 0). 
11. 
Die Wirksamkeit der Versicherung beginnt 8 Tage, von Mittags 12 Uhr an gerechnet, 
nach dem Zulassungsbeschlusse beziehungsweise bei neuen Zugängen von Thieren bereits ver- 
sicherter Viehbesitzer binnen 8 Tagen nach erfolgter Aufnahme der Thiere zur Versicherung. 
Die Versicherung dauert so lange, bis der Versicherte seinen Austritt (§ 16) bei dem 
Vereinsausschusse erklärt hat oder der Ausschluß des Versicherten (§ 5) vom Vereins- 
ausschusse verfügt wird. 
12. 
Jede Aenderung im versicherten Viehbestande muß innerhalb 3 Tagen dem Vereins- 
ausschusse angezeigt werden. 
Der Eintritt junger Thiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gilt als Aenderung 
im versicherten Viehbestande. 
Für die Schätzung und für die Berichtigung des Versicherungsbuches finden die 
§§ 6—10 Anwendung. 
Die Unterlassung der Anzeige kann der Vereinsausschuß mit Ordnungsstrafen bis 
zum Betrage von 3 M ahnden. 
Gegen die erkannte Ordnungsstrafe ist binnen 8 Tagen Beschwerde an die Verwaltung 
der Landesanstalt zulässig. 
8 13. 
Alljährlich findet durch 3 Mitglieder des Vereinsausschusses im Frühjahre und im 
Herbste die ordentliche Nachschau in sämmtlichen Stallungen statt, wobei zu erheben ist: 
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