Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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a) ob sämmtliche versicherungsfähige Thiere angemeldet sind, 
b) ob die versicherten Thiere noch sämmtlich vorhanden sind und 
) ob bei dem versicherten Rindvieh keine Werthsänderung eingetreten ist. 
Hienach ist die Berichtigung des Versicherungsbuches vorzunehmen und gegebenen 
Falles die Erhebung der treffenden Beitrittsgebühren (§ 29) zu verfügen. 
Der Vereinsausschuß ist berechtigt, zu jeder Zeit eine außerordentliche Nachschau in 
einzelnen Viehstallungen vorzunehmen. 
Die bei einer Nachschau festgesetzten Versicherungswerthe, sowie im Versicherungsbuche 
verfügten Zu= oder Abgänge sind dem Versicherten sofort bekannt zu geben. Gegen die 
Festsetzung der Versicherungswerthe kann Einspruch an das Schiedsgericht des Vereines nach 
§ 7, gegen die verfügten Zu= oder Abgänge im Versicherungsbuche Berufung an die Ver- 
waltung der Landesanstalt nach § 10 Abs. 3 erhoben werden. 
8 14. 
Bei dem Besitzwechsel eines Thieres zwischen Vereiusmitgliedern erlischt die hiefür 
bestehende Versicherung nicht, vielmehr tritt der neue Besitzer in die Rechte und Pflichten 
seines Vorgängers ein. 
Es ist jedoch innerhalb 3 Tagen, vom Besitzwechsel an gerechnet, dem Vereinsausschusse 
behnfs Berichtigung des Versicherungsbuches von dem neuen Besitzer Anzeige zu erstatten. 
Die Unterlassung der Anzeige kann der Vereinsausschuß vorbehaltlich der Beschwerde 
nach 8 12 Abs. 5 mit Ordnungsstrafen bis zum Betrage von 3 M. ahnden. 
Wenn Thiere in den Besitz von Nicht-Vereinsmitgliedern übergehen, erlischt mit der 
Eutfernung aus dem bisherigen Standorte der Thiere oder mit dem Zeitpunkte des verein— 
barten Ueberganges der Anspruch auf Entschädigung hiefür. Jedoch haftet der Verein seinen 
Mitgliedern nach Maßgabe des Normalstatuts, wenn ein von einem Mitgliede veräußertes 
versichertes Thier innerhalb der Gewährfrist in Folge eines gesetzlichen Gewährfehlers umsteht 
oder nothgeschlachtet wird, vorbehaltlich jedoch der Bestimmungen des § 26. 
15. 
Beim Uebergange des Anwesens eines Vereinsmitgliedes an einen dem Vereine nicht 
angehörigen Besitzer ist der Letztere berechtigt, das Versicherungsverhältniß ohne Zahlung 
einer Beitrittsgebühr, jedoch unter Haftung für die Zahlungsrückstände des Vorbesitzers, für 
das mit dem Anwesen übergebene Vieh fortzusetzen. Will der neue Besitzer von diesem 
Rechte Gebrauch machen, so hat er die Besitzänderung und seine Absicht, das Versicherungs- 
verhältniß fortzusetzen, binnen 8 Tagen nach dem Besitzwechsel dem Vereinsausschusse anzu- 
zeigen, in welchem Falle die Versicherung als nicht unterbrochen gilt.
	        
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