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a) ob sämmtliche versicherungsfähige Thiere angemeldet sind,
b) ob die versicherten Thiere noch sämmtlich vorhanden sind und
) ob bei dem versicherten Rindvieh keine Werthsänderung eingetreten ist.
Hienach ist die Berichtigung des Versicherungsbuches vorzunehmen und gegebenen
Falles die Erhebung der treffenden Beitrittsgebühren (§ 29) zu verfügen.
Der Vereinsausschuß ist berechtigt, zu jeder Zeit eine außerordentliche Nachschau in
einzelnen Viehstallungen vorzunehmen.
Die bei einer Nachschau festgesetzten Versicherungswerthe, sowie im Versicherungsbuche
verfügten Zu= oder Abgänge sind dem Versicherten sofort bekannt zu geben. Gegen die
Festsetzung der Versicherungswerthe kann Einspruch an das Schiedsgericht des Vereines nach
§ 7, gegen die verfügten Zu= oder Abgänge im Versicherungsbuche Berufung an die Ver-
waltung der Landesanstalt nach § 10 Abs. 3 erhoben werden.
8 14.
Bei dem Besitzwechsel eines Thieres zwischen Vereiusmitgliedern erlischt die hiefür
bestehende Versicherung nicht, vielmehr tritt der neue Besitzer in die Rechte und Pflichten
seines Vorgängers ein.
Es ist jedoch innerhalb 3 Tagen, vom Besitzwechsel an gerechnet, dem Vereinsausschusse
behnfs Berichtigung des Versicherungsbuches von dem neuen Besitzer Anzeige zu erstatten.
Die Unterlassung der Anzeige kann der Vereinsausschuß vorbehaltlich der Beschwerde
nach 8 12 Abs. 5 mit Ordnungsstrafen bis zum Betrage von 3 M. ahnden.
Wenn Thiere in den Besitz von Nicht-Vereinsmitgliedern übergehen, erlischt mit der
Eutfernung aus dem bisherigen Standorte der Thiere oder mit dem Zeitpunkte des verein—
barten Ueberganges der Anspruch auf Entschädigung hiefür. Jedoch haftet der Verein seinen
Mitgliedern nach Maßgabe des Normalstatuts, wenn ein von einem Mitgliede veräußertes
versichertes Thier innerhalb der Gewährfrist in Folge eines gesetzlichen Gewährfehlers umsteht
oder nothgeschlachtet wird, vorbehaltlich jedoch der Bestimmungen des § 26.
15.
Beim Uebergange des Anwesens eines Vereinsmitgliedes an einen dem Vereine nicht
angehörigen Besitzer ist der Letztere berechtigt, das Versicherungsverhältniß ohne Zahlung
einer Beitrittsgebühr, jedoch unter Haftung für die Zahlungsrückstände des Vorbesitzers, für
das mit dem Anwesen übergebene Vieh fortzusetzen. Will der neue Besitzer von diesem
Rechte Gebrauch machen, so hat er die Besitzänderung und seine Absicht, das Versicherungs-
verhältniß fortzusetzen, binnen 8 Tagen nach dem Besitzwechsel dem Vereinsausschusse anzu-
zeigen, in welchem Falle die Versicherung als nicht unterbrochen gilt.