M 18. 223
Die Bezahlung der endgiltig festgesetzten Entschädigung erfolgt binnen 8 Tagen durch
die Anstaltsverwaltung mittelst Anweisung bei der k. Bank.
Zum Empfange berechtigt ist der im Versicherungsbuche eingetragene Versicherte.
Während eines gegen den Versicherten wegen Betruges oder Betrugsversuches an dem
Vereine eingeleiteten Strafverfahrens darf die Entschädigung nicht ausgezahlt werden.
VI. Verwerthung der umgestandenen und nothgeschlachteten Thiere.
§ 28.
Die Verfügung über das umgestandene oder nothgeschlachtete Thier steht dem Vereins-
ausschusse zu; die Verwerthung geschieht zu Gunsten des Vereines und der Landesanstalt,
welchen der Erlös je zur Hälfte zufällt.
VII. Beitrittsgebühren. Beiträge.
§ 29.
Für jedes in die Versicherung aufgenommene Thier ist eine Beitrittsgebühr von 2 J
für je 10 X der Versicherungssumme zu entrichten, wobei Bruchtheile für voll gerechnet
werden.
In den Fällen des § 14 Abs. 1, dann § 15 Abs. 1 und 2 werden Beitritts-
gebühren nicht erhoben.
Eine Rückvergütung bezahlter Beitrittsgebühren findet nicht statt, ebensowenig ein
Nachlaß derselben.
Die Beitrittsgebühren sind zur Verwendung nach Art. 12 Ziff. 2 des Gesetzes vom
11. Mai 1896 an die Landesanstalt abzuliefern.
Werden schon bestehende Ortsvereine in die Landesanstalt aufgenommen, so werden die
der letzteren zufallenden Beitrittsgebühren nach der gesammten Versicherungssumme zur Zeit
der Aufnahme berechnet. Die Erhebung und Ablieferung erfolgt durch den Vereinsausschuß
mit dem nächstfälligen Jahresbeitrage.
§ 30.
Der Durchschnitt des in den beiden Jahresschauen erhobenen Versicherungswerthes bildet
die beitragspflichtige Versicherungssumme. Für Thiere, die erst nach dem 1. Mai eines
Jahres in den Verein ausgenommen wurden, oder vor dem 1. Mai aus der Versicherung
ausgeschieden sind, ist in dem betreffenden Jahre der Beitrag nur zur Hälfte zu entrichten;
der Schätzungswerth dieser Thiere wird deßhalb nur mit der Hälfte in die beitragspflichtige
Versicherungssumme eingerechnet.
Eine Rückvergütung bezahlter Beiträge findet nicht statt, ebensowenig ein Nachlaß derselben.
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