Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

Artikel 2. 
Die Tilgung des ausgenommenen Schuldbetrages hat aus Kreisfonds vom Jahre 1901 
an binnen längstens 20 Jahren zu erfolgen. 
Gegeben zu Wien, den 21. Mai 1896. 
Luitpol, 
Prinz von SLayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Dr. Krhr. v. Crailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. rhr. . Feilihsch. Dr. Frhr. v. LronFrhr. v. Asch.v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungs-Rath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst. 
  
  
Königlich Aller höchste Eutschließung, die Verlängerung des Landtages betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Tlitpol!, 
von Gottes Gnaden Königlicher PDrin von Hayern, 
Begent. 
Unseren Gruß zuvor, Liebe und Getreue! 
Wir finden Uns bewogen, die Dauer des gegenwärtigen Landtages gemäß Titel VII 
§ 23 der Verfassungs-Urkunde bis zum 12. Juni des laufenden Jahres einschließlich 
zu verlängern. 
Indem Wir ouch dieses eröffnen, bleiben Wir euch in Huld und Gnade gewogen. 
Wien, den 23. Mai 1896. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Dr.-rhr. v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. rhr. v. Leonrod. Frhr.v.Asch. v. Landmann. 
An Auf Allerhöchsten Befehl: 
1) die Kammer der Reichsräthe, Der General-Sekretär: 
2) die Kammer der Abgeordneten. Ministerialrath v. Kopplstätter.
	        
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