Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

  
esth und Verordumzschut! 
für das 
Königreich Vayern. 
  
  
26. 
München, den 18. Juni 1896. 
-iss 
Inhalt: 
Gesetz vom 11. Juni 1896, die Herstellung von Eisenbahnen lokaler Bedeutung in der Pfalz betreffend. — Gesetz vom 
11. Juni 1896, die pfälzischen Eisenbahnen betreffend. — Gesetz vom 17. Juni 1896, die Herstellung von Bahnen 
lokaler Bedeutung betreffend. 
  
Gesetz, die Herstellung von Eisenbahnen lokaler Bedeutung in der Pfalz betreffend. 
Im Mamen Seiner Moajestät des Känigs. 
Cuitpold, 
von Gottes Gnaden Königlichet Prinz von Fayern, 
Begent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: " 
Artikel 1. 
Die k. Staatsregierung ist ermächtigt für den Fall der Herstellung: 
1. einer Lokalbahn von Altenglan nach St. Julian für ein Bau= und Einrichtungs- 
kapital im Maximalbetrage von 2 037000 JX (zwei Millionen siebenunddreißigtansend Mark), 
48
	        
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